28-05-2014, 13:57
Bei BGB §1613, Abs 2 Nr. 2 wird nach a) "rechtliche Gründe" und b) "tatsächliche" Gründe unterschieden.
Ihr redet nur von den "tatsächlichen" Gründen - die wohl unstreitig im Verhalten der Kimu lagen, und "nicht im Verantwortungsbereich des unterhaltspflichtigen".
@tobi1983 - vor allem keinerlei Ratenzahlung vornehmen!!
Ihr redet nur von den "tatsächlichen" Gründen - die wohl unstreitig im Verhalten der Kimu lagen, und "nicht im Verantwortungsbereich des unterhaltspflichtigen".
@tobi1983 - vor allem keinerlei Ratenzahlung vornehmen!!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #