(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Die Unterhaltforderung KANN (nur bei erstmaliger Forderung) bis auf die Geburt zurückwirken, wenn das Kind an der Geltendmachung gehindert war = mangels Vaterschaftsanerkenntnis.Vaterschaftsanerkenntnis kann aber nur erfolgen wenn der Vater auch informiert wird. Daher war die hindernde Kraft die Mutter, nicht ich.
(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Und:Gut, ich muss aber mit dem noch sprechen, da noch 2 Gerichtstermine offen sind. Vaterschaftsfeststellungsklage und anhängend Titulierung des Unterhalts, was ja nun beides erledigt ist.
Den Anwalt von deiner EX musst du in der Sache nie nicht anrufen! Laß das einfach.