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OLG Saarbrücken 9 WF 89/08: Unterhaltspflichtiger muss sich aufreibend bemühen
#1
Beschluss v. 17.10.2008

Ein Arbeitsloser ist zur Zahlung des Mindestunterhalts an sein minderjähriges Kind auch dann verpflichtet, wenn sein monatliches Einkommen zur Zahlung des Unterhaltes nicht ausreicht.

Für arbeitslose Unterhaltspflichtige würden strenge Grundsätze gelten:

- die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ist eine existentielle Verpflichtung des Unterhaltsschuldners
- der Verpflichtete hat deshalb alles zu tun, was in seiner Macht steht, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen
- Hierzu hat er auch Tätigkeiten anzunehmen, die deutlich unter seinem Ausbildungsniveau stehen und jede Art von Tätigkeit, die geeignet ist, ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu ermöglichen, aufzunehmen.
- Um an eine solche Tätigkeit zu gelangen, muss der Unterhaltsverpflichtete jede ihm mögliche Anstrengung unternehmen.
- Er muss notfalls den Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen aufbringen, um eine solche, ihm zumutbare Tätigkeit zu suchen.

Nur wenn er beweisen kann, dass er diese Verpflichtungen sämtlich erfüllt hat, kann ausnahmsweise eine Unterhaltsreduzierung vorgenommen werden.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...79&Blank=1

Das ist so absurd. Als Betroffener würde ich wohl Amok laufen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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OLG Saarbrücken 9 WF 89/08: Unterhaltspflichtiger muss sich aufreibend bemühen - von borni - 06-03-2009, 19:25

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