24-03-2015, 16:23
(16-03-2015, 21:07)Austriake schrieb:(25-05-2014, 10:44)p__ schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.
Das macht doch keiner dieser Robenständer, wenn der Kollege vom Familiengericht zwei Türen weiter bereits die gesetzliche Unterhaltspflicht festgestellt und die Höhe des zu leistenden Unterhalts bereits festgelegt hat.
...im 170er dürfte jede Form der "fiktiven" Unterhaltsberechnung zu einer wahren begeisterung beim Strafrichter führen.