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§170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren
#47
(16-03-2015, 21:07)Austriake schrieb:
(25-05-2014, 10:44)p__ schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Das macht doch keiner dieser Robenständer, wenn der Kollege vom Familiengericht zwei Türen weiter bereits die gesetzliche Unterhaltspflicht festgestellt und die Höhe des zu leistenden Unterhalts bereits festgelegt hat.

...im 170er dürfte jede Form der "fiktiven" Unterhaltsberechnung zu einer wahren begeisterung beim Strafrichter führen.
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RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Arminius - 24-03-2015, 16:23
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Nappo - 15-05-2015, 16:49
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