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§170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren
#35
(25-05-2014, 10:44)p schrieb: Streng juristisch muss das kein Grund sein, das Verfahren einzustellen. Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Die Richterin "kauft" sich dann einfach einen Gutachter, der aussagt, dass er zahlen könnte, nur nicht wollte und die Richterin folgt dem Gutachten.

In meisten Fällen sind die Einnahmen ja unumstritten. Nur die Ausgaben wollen oder können die Richter einfach nicht sehen. Notfalls durch gutachterliche Unterstützung

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Camper1955 - 25-05-2014, 11:06
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Nappo - 15-05-2015, 16:49
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Rumpel - 15-05-2015, 23:18

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