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Unterhalt für beh. vollj. Kind Übergang Unterhaltsanspruch
#2
Der Titel gilt unbeschränkt weiter, sonfern keine ausdrückliche Befristung drin steht. Man kann auch nicht einfach den Berechtigten ändern, Unterhaltsgläubiger bleibt das Kind. Offen bleibt nur das Konto, auf das das Geld gehen muss, das des Kindes oder das des Sozialhifeträgers.

In dieser speziellen Konstellation kann es durchaus sein, dass das Gericht dem Kind das Bafög aus der Tasche herausrechnet. Dann würde Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle fällig werden.
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RE: Unterhalt für beh. vollj. Kind Übergang Unterhaltsanspruch - von p__ - 28-03-2014, 12:15

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