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umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren
#43
(24-03-2014, 15:07)Skipper schrieb: Das Jugendamt ist in Verfahren zu Umgang und Sorgerecht stets mindestens Mitwirkende, auf Antrag sogar beteiligt. An Verfahren nach § 1666 BGB ist es automatisch beteiligt.
um 1666ger Verfahren gehts hier nicht.
Mach Deinen Kopf frei davon!

Skipper schrieb:Läßt der Vater das Amt aus, dann kann es ihm passieren, daß er sich des Vorwurfes der Mutwilligkeit ausgesetzt sieht, das Gericht ihn schnurstracks zum Amt zurück schickt, damit alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgeschöpft werden.
das Risiko ist wesentlich kleiner, als das Risiko, das durch die Einschaltung des JA entseht.

Skipper schrieb:Mit oder ohne Amt vorher, die müssen vor Gericht immer gehört werden.
Man wird die Figuren nicht los. Also kann die Frage nur sein, wann, wo und wie man das Amt für seine Ziel geschickt nutzt.
das ist kompletter Unsinn.
Das Gericht würde sich rechtswidrig verhalten, würde es erst die Reaktion eines JA abwarten, bevor es mit Blick auf 155 FamFG tätig wird. Und weil Jäter sowieso im Zweifel müüterfreundlich eingestellt sind und wir Väter aller Erfahrung nach nichts Gutes von ihnen zu erwarten haben, sollte eiligst ein Antrag bei Gericht gestellt werden und dem JA mitgeteilt werden, dass man an deren Mitwirkung kein Interesses hat. (das JA bietet sowieso nur unter Vermittlung von profitorietierten Helfern Elterngespräche an.

Ich z.bsp will keine Gespräche mit der Mutter, sondern Umgang mit meinem Kind!

skipper schrieb:Das Amt zunächst selbst vorab einzuschalten hat den Vorteil, daß man den Figuren über den Verwaltungsrechtsweg ordentlich zusetzen und einheizen kann... Smile, was die dann wiederum zu Rachefeldzügen in den Familienverfahren verleitet.Sad
das sagt der Richtige!
Dass das nicht funktioniert, solltest Du lieber anhand Deiner Erfahrungen publizieren! Das wäre nützlicher, als Illusionen zu streuen.

Die zitierten Rechtsgrundlagen gelten durchgehend für das ganze Verfahren und bedeuten ganz allgemein, dass das Gericht die JÄter zu informieren hat und ihnen so die Möglichkeit verschafft, mitzuwirken.
Das müssen sie aber nicht.
Und sie sind im Übrigen gar nicht böse deswegen. Sie informieren ihrerseits freie Träger und klappen selbst den Aktendeckel zu.
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RE: umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren - von Ibykus - 23-03-2014, 12:45
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