13-11-2014, 22:56
(12-11-2014, 23:02)bluegene schrieb: 1. Ist der Gutachter befangen bzw. könnte der Verdacht der Befangenheit bestehen, wenn erNein, dadurch ist er ja nicht daran gehindert, seine fachliche Qualifikation in ein objektives Gutachten einzubringen.
- (als Psychologe) bekennender Astrologe ist oder
- sich bei der Mütterlobby engagiert oder
- der "beste" Freund vom Verfahrensbeistand ist?
(12-11-2014, 23:02)bluegene schrieb: 2. Gegen welches Gesetz wird verstoßen, sollte der Gutachter keine Verschwiegenheitsentbindung haben, wenn er z.B. den Klassenlehrer des Kindes interviewt?Das durch das BVerfG herausgebildete Recht auf informelle Selbstbestimmung hat Verfassungsrang und es kann niemand zur Mitwirkung an einem Gutachten gezwungen werden. Ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern darf die Information nicht beschafft werden.
(12-11-2014, 23:02)bluegene schrieb: 3. Gegen welches Gesetze wird verstoßen, wenn der Klassenlehrer ohne Entbindung von der Verschwiegenheit dem Gutachter Auskunft gibt?Ein verbeamteter Lehrer ist nach §37 Absatz 2 BeamtenStG zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf eine entsprechende Information nur mit Zustinmung der sorgeberechtigen Eltern an den Gutachter herausgeben.
(12-11-2014, 23:02)bluegene schrieb: 4. Macht sich der Gutachter strafbar, wenn er nachweisbar Falschaussagen in das Gutachten einbaut?Die Frage ist ja, ob er das hat wissen müssen. Auf jeden Fall macht so etwas ein Guachten anfechtbar.
Wer nicht taktet, wird getaktet...