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Unterhaltsrückforderung, ich lebe in Kolumbien. Wie reagieren?
#35
(24-02-2015, 20:36)Leutnant Dino schrieb:
(16-02-2015, 01:04)sympathisant schrieb: (...) Dann startet man den Computer, geht auf Google, gibt Passverweigerung ein und kommt auf den ersten Treffer das Männermagazin http://www.das-maennermagazin.com/blog/p...im-ausland
Bei solchen Aussagen befürworte ich immer den tatsächlichen Passentzug. Dann fängt ein Mann ohne Reisepass endlich mal an zu lesen.

Vorteil des zitierten Blogs ist, dass praxiserproble Hinweise gegeben werden. Die Aussagen (von Lt. Dino) kann ich zudem aus eigener Erfahrung bestätigen.

1) Ausweis in der Botschaft problemlos möglich, sofern kein Eintrag im Zentralregister (z.b. Ausschreibung Aufenthaltsermittlung)
2) Beim Eintrag im BZR zunächst mal kein Pass, Botschaftsmitarbeiter recheriert, schreibt diverse Behörden an, teleoniert ggf. mit
    der Staatsanwaltschaft (bei Ausschreibung wg. 170er). In meinem Fall erhielt ich den 1jährigen Notpass erst nach Intervention
    der ausländischen Polizeibehörde. Die Botschaftsmitarbeiter(in) kostet manchmal die "Sternstunde" aus.
4) In Deutschland erhielt ich dann trotz BZR Eintrag problemlos den 10 Jahre gültigen Pass vom Meldeamt. Anmelden (notfalls
    mit Adresse einer Obdachloseneinrichtung), Pass beantragen, fertig.

Zitat Passgesetz:

"Auf die Passentziehung des § 8 PassG finden die Grundsätze zur Passversagung nach § 7 PassG entsprechende Verwendung. Das Ersuchen auf Entzug des Passes ist von der Vollstreckungsbehörde an die zuständige inländische Passbehörde zu stellen. Befindet sich der Vollstreckungsschuldner jedoch bereits im Ausland und ist der Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, in welchem Staat er sich aufhält, so ist das Ersuchen bei der zuletzt zuständigen inländischen Passbehörde zu stellen. Ist der ausländische Aufenthaltsort jedoch der Vollstreckungsbehörde bekannt, so ist das Ersuchen unter Angabe des Zeitpunktes der Ausreise, soweit dieser bekannt ist, über das Auswärtige Amt direkt an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. (...)

Es muß also erst einmal ein formelles Verfahren in Gang gesetzt werden ... und die Passbehörde mit dem Passentzug/versagung "ersucht'" werden. Es ist ein rechtstaatliches Verfahren, wo der Betroffene zunächstmal angehört und ihm Rechtsmittel eingeräumt werden. Ist der Aufenthalt nicht bekannt (siehe Tipp Lt. Dino) kann auch kein Verfahren abgeschlossen werden. In der Praxis wird - zumindest von inländischen Passbehörden - bei Unterhaltssachen so ein Verfahren nicht in Gang gesetzt, da für eine Passbehörde zu komplex und es auch an den notwendigen Kapazitäten fehlt. Einer Botschaft stehen mit eigner Rechtsabteilung sowie der Monopolstellung gegenüber den Paßantragssteller mehr Folterwerkzeuge zur Verfügung.

Beim inländischen Unterhaltsschulder gibt es genügend andere Vollstreckungsmöglichkeiten, sodaß auch hier selten zu passrechtlichen Maßnahmen gegriffen wird. Effektiv wären diese ohnehin nur bei Betroffenen, die sich außerhalb der EU aufhalten wollen, meistens Exoten, für die der Aufwand dann doch nicht betrieben wird.
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RE: Unterhaltsrückforderung, ich lebe in Kolumbien. Wie reagieren? - von Mahatu - 25-02-2015, 11:51

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