02-01-2014, 19:46
Hallo,
Habe folgenden Fall:
Bin Deutscher und habe in der Schweiz eine Frau geheiratet, die nie gearbeitet hat und mit der ich 2 Kinder habe (beide jünger als 7 Jahre).
Vor 3 Jahren hat Sie die Trennung eingereicht und es gibt eine vom Schweizer Gericht abgesegnete Scheidungsvereinbarung, die u.a. auch die Unterhaltszahlungen regelt.
Ich bin nach der Trennung wieder nach Deutschland zurückgekehrt und habe dort, nachdem ich 1 Jahr wieder in Deutschland wohnhaft war, die Scheidung eingereicht. Das Deutsche Gericht hat sich international und örtlich zuständig erklärt. Allerdings wurde der Scheidungsantrag meiner Ex vom Deutschen Gericht postalisch (per Einschreiben, auch der Empfang wurde bestätigt) und nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in die Schweiz zugestellt. Im Anschluss daran hat die Ex weder auf Schreiben des Deutschen Gerichts geantwortet, noch ist sie jemals einer Einladung zum Hauptverfahren nachgekommen, sprich persönlich vor Gericht erschienen oder hat sich durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen. Deshalb hat das Deutsche Gericht dann die persönliche Anhörung auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe initiiert.
Nach 2-jähriger Trennungszeit hat die Ex dann die Scheidung in der Schweiz eingereicht. Der Antrag wurde mir auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe vom Deutschen Gericht zugestellt. Im Scheidungsantrag der Ex verweist ihr Anwalt darauf, dass ich aufgrund der postalischen Zustellung keine Rechtshängigkeit meines Verfahrens in Deutschland erreicht habe und das Schweizer Gericht deshalb zuständig sei.
Das Deutsche Gericht ist aufgrund dieses Formfehlers, sprich der unkorrekten Zustellung des Scheidungsantrags, mittlerweile von seiner Zuständigkeit zurückgetreten und hat das Verfahren in die Schweiz gegeben. Dort bin ich nun zum Gerichtstermin vorgeladen. Obwohl ich meinem Deutschen Anwalt gesagt habe, er soll Einspruch beim Deutschen Gericht einlegen, dass das Verfahren in die Schweiz geht, hat er das nicht gemacht und mittlerweile ist auch die Frist verstrichen. Was passiert wenn ich in der Schweiz vor Gericht nicht Erscheine? Wird dann das Verfahren in meiner Abwesenheit fortgeführt und ich müsste dann später gegen das Urteil Einspruch einlegen oder müsste ich dann ebenfalls in Deutschland auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe angehört werden?
Vielen Dank im Voraus für Euere Hilfe.
Habe folgenden Fall:
Bin Deutscher und habe in der Schweiz eine Frau geheiratet, die nie gearbeitet hat und mit der ich 2 Kinder habe (beide jünger als 7 Jahre).
Vor 3 Jahren hat Sie die Trennung eingereicht und es gibt eine vom Schweizer Gericht abgesegnete Scheidungsvereinbarung, die u.a. auch die Unterhaltszahlungen regelt.
Ich bin nach der Trennung wieder nach Deutschland zurückgekehrt und habe dort, nachdem ich 1 Jahr wieder in Deutschland wohnhaft war, die Scheidung eingereicht. Das Deutsche Gericht hat sich international und örtlich zuständig erklärt. Allerdings wurde der Scheidungsantrag meiner Ex vom Deutschen Gericht postalisch (per Einschreiben, auch der Empfang wurde bestätigt) und nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in die Schweiz zugestellt. Im Anschluss daran hat die Ex weder auf Schreiben des Deutschen Gerichts geantwortet, noch ist sie jemals einer Einladung zum Hauptverfahren nachgekommen, sprich persönlich vor Gericht erschienen oder hat sich durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen. Deshalb hat das Deutsche Gericht dann die persönliche Anhörung auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe initiiert.
Nach 2-jähriger Trennungszeit hat die Ex dann die Scheidung in der Schweiz eingereicht. Der Antrag wurde mir auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe vom Deutschen Gericht zugestellt. Im Scheidungsantrag der Ex verweist ihr Anwalt darauf, dass ich aufgrund der postalischen Zustellung keine Rechtshängigkeit meines Verfahrens in Deutschland erreicht habe und das Schweizer Gericht deshalb zuständig sei.
Das Deutsche Gericht ist aufgrund dieses Formfehlers, sprich der unkorrekten Zustellung des Scheidungsantrags, mittlerweile von seiner Zuständigkeit zurückgetreten und hat das Verfahren in die Schweiz gegeben. Dort bin ich nun zum Gerichtstermin vorgeladen. Obwohl ich meinem Deutschen Anwalt gesagt habe, er soll Einspruch beim Deutschen Gericht einlegen, dass das Verfahren in die Schweiz geht, hat er das nicht gemacht und mittlerweile ist auch die Frist verstrichen. Was passiert wenn ich in der Schweiz vor Gericht nicht Erscheine? Wird dann das Verfahren in meiner Abwesenheit fortgeführt und ich müsste dann später gegen das Urteil Einspruch einlegen oder müsste ich dann ebenfalls in Deutschland auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe angehört werden?
Vielen Dank im Voraus für Euere Hilfe.