30-11-2013, 17:33
so wie du das darstellst liegt ziemlich eindeutig ein wegen rechtskräftiger Verurteilung eingetretener Strafklageverbrauch vor. D.h.: es kann dieser Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung nicht ein zweites Mal verfolgt werden.
Denn es lag zum Zeitpunkt der erneuten Ermittlungen ein rechtskräftiges Urteil vor.
Unterhaltspflichtverletzung ist ein Dauerdelikt.
Dem Strafklageverbrauch zugänglich ist somit der Anklagezeitraum, für den rechtskräftig Verurteilt wurde.
Für diesen Zeitraum liegt ein Verfahrenshindernis vor, dass zu einer Sperrwirkung führt.
Denn es lag zum Zeitpunkt der erneuten Ermittlungen ein rechtskräftiges Urteil vor.
Unterhaltspflichtverletzung ist ein Dauerdelikt.
Dem Strafklageverbrauch zugänglich ist somit der Anklagezeitraum, für den rechtskräftig Verurteilt wurde.
Für diesen Zeitraum liegt ein Verfahrenshindernis vor, dass zu einer Sperrwirkung führt.