27-11-2013, 18:31
mal nach Urteilen zu § 93 SGB VII googeln!
Hilft das weiter?:
http://www.kostenbeitrag.de/hze/heranzie...tlinie.pdf
§ 170 StGB ist nur bei UNTERHALTSPflichtverletzung anwendbar.
Der Erstattungsanspruch eines öffentlich rechtlichen Leistungsträgers gehört nicht dazu!
Hilft das weiter?:
http://www.kostenbeitrag.de/hze/heranzie...tlinie.pdf
§ 170 StGB ist nur bei UNTERHALTSPflichtverletzung anwendbar.
Der Erstattungsanspruch eines öffentlich rechtlichen Leistungsträgers gehört nicht dazu!