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Ordnungsgeldantrag wegen Mißachtung § 1684 BGB
#99
(15-04-2014, 23:19)kay schrieb: Warum sollte da eine neue Richterin nicht mal vernuenftig entscheiden? Warten wirs ab, wann soll denn das Urteil verkuendet werden?
Ja, warum eigentlich nicht?
Ich hoffe, dass die "junge Richterin" kein Urteil verkünden wird. Richtig wäre, einen Beschluss zu erlassen. Wink

Ich habe heute die Abschrift eines Protokolls erhalten, über das nach dem FamFG, § 28 IV, eigentlich auch ein Vermerk anzufertigen ist, der dann m. Wissens auch nicht verkündet, sondern erlassen wird (das muss ich aber erst noch klären).

Das Protokoll über den Termin jedenfalls ist ein oft genutztes Mittel, einen unbeliebten und unerwünschten Antragsteller durch geeignete Formulierungen in die Defensive zu drängen. Nicht selten dient es auch der Vorbereitung der Begründung, mit der ein Vater willkürlich abgewiesen wird.

Frau Richterin stellt darin u.A. fest
1. Sodann wurde die Sach- und Rechtslage in Abwesenheit des Kindes erörtert.

2. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Antragsteller: Zur Zeit habe ich nicht die Besorgnis der Befangenheit.

3. Der Antragsteller erklärte [nachdem auch die Diakonie der Einrichtung einer Umgangsflegschaft zugestimmt hatte]: "Die Diakonie hat gar nichts zu sagen" [*lächel*]

4. Eine konstruktive Erörterung des Verfahrensgegenstandes war aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht möglich.

Was sie unterschlägt:
Ich hatte ihr auf Nachfragen auch erklärt, dass ich z.zt. ein Problem damit habe, ob ich ihre bisherigen Entscheidungen als Willkür oder als Rechtsunkenntnis bewerten muss.

Ihr Eingestehen, Fehler gemacht zu haben ("jeder macht Fehler") ist ja nur wenig glaubhaft. Denn ihre Fehler hatte ich ja mit der Beschwerde gerügt. Insoweit bleibt fraglich, warum die Richterin dann nicht der Beschwerde selbst abgeholfen hatte (wenigstens, was ihre unsinnige Kostenentscheidung betrifft)....

Bei so viel "Objektivität" und "Einsicht" mag es dann auch nicht verwundern, wenn Frau Richterin in ihrem Protokoll festzustellen für erforderlich hält, dass eine "konstruktive Erörterung des Verfahrensgegenstandes aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht möglich war".

Einer jungen unerfahrenen und offensichtlich rechtsunkundigen Richterin auf Probe die Verfahrensleitung hochstrittiger Umgangsangelegenheiten zu übertragen, die durch die vorangegangenen familiengerichtlichen Fehlentscheidungen hinsichtlich der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf eine förderinkompetente und evident bindungsintolerante Mutter provoziert wurden, kann dem Kindeswohl unmöglich zuträglich sein.

Ich überlege, das alles im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde aktenkundig zu machen.

"Was Du schwarz auf weiß besitzt ....."
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