16-09-2013, 10:17
Hallo und Herzlich Wilkommen hier im Forum!
ich denke es ist so, das Unterhalt erst ab Datum der Geltendmachung zurueckgefordert werden kann. D.h. wenn sie z.B. erst in einem Jahr fordert, kann sie von jetzt bis in einem Jahr nichts nachfordern.
Zur Vaterschaft: da sie verheiratet ist, wird ihr Mann automatisch Vater. In diese 'Familie' koennt ihr nicht mit einer Vaterschaftsfeststellung einbrechen, wenn die es nicht wollen. Da es einen Vater gibt, stellt sich die Frage nach Unterhalt eigentlich nicht.
Der Mann weis von dem vermeintlichen Kuckuckskind? Dann kann er die Vaterschaft bis zu 2 Jahre anfechten. Danach seit ihr von Forderungen sicher und seine Vaterschaft bleibt bestehen.
ich denke es ist so, das Unterhalt erst ab Datum der Geltendmachung zurueckgefordert werden kann. D.h. wenn sie z.B. erst in einem Jahr fordert, kann sie von jetzt bis in einem Jahr nichts nachfordern.
Zur Vaterschaft: da sie verheiratet ist, wird ihr Mann automatisch Vater. In diese 'Familie' koennt ihr nicht mit einer Vaterschaftsfeststellung einbrechen, wenn die es nicht wollen. Da es einen Vater gibt, stellt sich die Frage nach Unterhalt eigentlich nicht.
Der Mann weis von dem vermeintlichen Kuckuckskind? Dann kann er die Vaterschaft bis zu 2 Jahre anfechten. Danach seit ihr von Forderungen sicher und seine Vaterschaft bleibt bestehen.
'Der soll das Unrecht auf sich nehmen, der es tragen kann!' (Nietzsche)