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Datenschutz Jugendamt
#1
Hallo zusammen,
darf das Jugendamt das Einkommen von meiner Lebenspartnerin der Mutter meines Kindes offen legen ? Sprich das sagen was meine Partnerin aktuell verdient ?

Danke für die schnelle Hilfe
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#2
Theoretisch nicht. Aber das könnte sich aus den endgültigen Zahlen sowieso ergeben.
Ich frag mich allerdings, warum das JA das überhaupt weiß!
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#3
Ich habe es dem JA offen gelegt um sauber bei der Berechnung da zu stehen, da ich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe.
Nun sprach ich mit der Mutter und sie sagte mir, das die Sachbearbeiterin Ihr sagte was meine Partnerin verdienen würde.
Da ich dagegen angehen will, bräuchte ich etwas handfesten in form von Verweisen. Da die nette Tante vom JA versucht einen Keil zwischen der Mutter und mir zu treiben, obwohl wir uns bis jetzt immer gut verstanden und geeinigt haben.
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#4
Das Jugendamt handelt in Vertretung der Ex, ich nehme an sie ist eine Beistandschaft eingegangen. Damit gilt alles was du dem Jugendamt sagst als der Ex gesagt und es ist auch völlig logisch, dass deine gesamten Angaben an die Ex gehen.

Das Einkommen deiner Freundin geht das Jugendamt aber nichts an. Wenn du darüber Auskunft gibst, dann freiwillig. Gibst du sie aber, dann landet sie auch bei deiner Ex. Wenn du mit der Ex gut klar gekommen bist, dann fordere sie auf, das weiterhin zu tun und die Beistandschaft zu beenden.
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#5
Also kann man die Beistandsschaft beenden ? Das wusste ich gar nicht. Das wäre dann wohl die beste Variante von allem. Könnte meine Ex dann aber auch wieder irgendwann eine Beistandsschaft beantragen vom JA, auch wenn sie die dann mal aufgelöst hatte ?
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#6
Sie kann die Beistandschaft jederzeit beenden und wenn ihr danach ist, kann sie später wieder eine eingehen.
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#7
Erstmal hätte ich an deiner Stelle das Einkommen der Partnerin gar nicht offen gelegt.
Zweitens haben wir damals bei dem "Auskunftsersuchen" des JA eine Datenschutzerklärung mitgeschickt, weil wir partout vermeiden wollten, dass die KM den Arbeitgeber des KV kennt (denn die KM telefoniert gerne und erfindet auch gerne Geschichten). Bisher hat uns das gute Dienste geleistet. Soweit uns bekannt (kann aber natürlich auch anders sein, sofern die KM entsprechend dicht hält, aber das ist nicht anzunehmen), erfährt die KM nur die berechnete UH-Summe, aber keine Details der Auskunft. In letzter Konsequenz hat sie nach meiner Rechtsaufassung auch keinen Anspruch auf diese Kenntnisse, denn: Auskunft steht den Kindern zu, bzw. deren rechtlichen Vertretern. Sie hat aber die Geltendmachung der UH-Ansprüche abgegeben, nämlich an die Beistandschaft. Damit reicht es meines Erachtens, dass die Beiständin die Infos hat.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die laufende Beistandschaft für die/das minderjährige/n Kind/er xyz, sowie alle jetzt oder zukünftig anhängigen Angelegenheiten, teile ich folgendes mit:

Ein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB besteht nur zwischen Verwandten gerader Linie. Da Sie stellvertretend für die Kinder diese Ansprüche geltend machen, bin ich Ihnen zur entsprechenden Auskunft verpflichtet. Eine Auskunftsverpflichtung gegenüber weiteren Personen besteht jedoch nicht.

Eine Weitergabe aller meiner persönlichen Daten - mündlich, durch Akteneinsicht oder Dokumentenweitergabe - , mit Ausnahme meiner postalischen Adresse, die jetzt oder zukünftig von Ihnen erhoben werden, an die Kindesmutter, mit ihr in Verbindung stehende Dritte, oder andere Dritte - auch Behörden - untersage ich ausdrücklich. Dies betrifft insbesondere Angaben zu meinem Arbeitsverhältnis, der Art und Höhe meiner Einkünfte, meinen sonstigen wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen und der Adresse meiner weiteren Kinder.

Im Zusammenhang mit vorherigen, laufenden oder zukünftigen Unterhaltsansprüchen oder anderen Angelegenheiten in Bezug auf die Kinder sind Sie daher aufgefordert, der Kindesmutter lediglich die Höhe des ermittelten Unterhaltes mitzuteilen. Weitere Angaben haben im Sinne des Datenschutzes zu unterbleiben oder sind nur mit meiner ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.
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