30-08-2013, 10:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-08-2013, 10:18 von StrengGeheimerInformant.)
Leider nicht:
Bei mir hat es gereicht, dass das JA feststellte, die KM sei lt. UVG berechtigt. Das ganze Theater ging bis vor's Gericht und die titulierten trotz meiner damaligen (und auch dem JA nachgewiesenen) Zahlungsunfähigkeit nachträglich.
Formell hast du wohl recht,
in der Realität läuft es anders.
"Schäbäger Hond, äch"
- weil kein Geld damals
Die einzige Möglichkeit wäre wohl gewesen, gegen den Forderungsübergang Einspruch einzulegen. Das wusste ich damals aber nicht und hatte noch ein gewisses Restvertrauen in die Legalität dieses Systems.
(30-08-2013, 10:05)iglu schrieb: ... Die Unterhaltspflicht und die Höhe der Unterhaltspflicht muss schon festgestellt sein. Vorher laufen auch keine Schulden auf.
Bei mir hat es gereicht, dass das JA feststellte, die KM sei lt. UVG berechtigt. Das ganze Theater ging bis vor's Gericht und die titulierten trotz meiner damaligen (und auch dem JA nachgewiesenen) Zahlungsunfähigkeit nachträglich.
Formell hast du wohl recht,
in der Realität läuft es anders.
"Schäbäger Hond, äch"
- weil kein Geld damals
Die einzige Möglichkeit wäre wohl gewesen, gegen den Forderungsübergang Einspruch einzulegen. Das wusste ich damals aber nicht und hatte noch ein gewisses Restvertrauen in die Legalität dieses Systems.