30-08-2013, 21:17
Ich hole den Thread nochmal hoch, aus einem artverwandten Grund:
In einem unserer aktuellen Fälle ist der Beschluss bezüglich elterlicher Sorge und Auskunft der Gegenseite am 17.07.2013 zugegangen.
Wir haben den Beschluss, allerdings nur betreffend die elterliche Sorge, fristwahrend angegriffen.
Die Gegenseite hat nunmehr ebenfalls den Beschluss angegriffen, allerdings lediglich die Auskunft betreffend.
Bemerkenswert ist allerdings, dass die Beschwerde der Gegenseite erst am 19.08.2013 beim Gericht eintraf (per Fax; per Post kam sie erst am 21.08. an) - was meines Erachtens bei einer Frist von einem Monat (wie in der Rechtsbehelfsbelehrung festgehalten) zwei Tage zu spät ist. Allerdings waren der 17. und 18.08. Wochenendtage, d.h. Samstag und Sonntag. Verlängert sich hier die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag? Andernfalls dürfte doch eigentlich die Beschwerde gar nicht mehr zulässig sein, oder....?!?
In einem unserer aktuellen Fälle ist der Beschluss bezüglich elterlicher Sorge und Auskunft der Gegenseite am 17.07.2013 zugegangen.
Wir haben den Beschluss, allerdings nur betreffend die elterliche Sorge, fristwahrend angegriffen.
Die Gegenseite hat nunmehr ebenfalls den Beschluss angegriffen, allerdings lediglich die Auskunft betreffend.
Bemerkenswert ist allerdings, dass die Beschwerde der Gegenseite erst am 19.08.2013 beim Gericht eintraf (per Fax; per Post kam sie erst am 21.08. an) - was meines Erachtens bei einer Frist von einem Monat (wie in der Rechtsbehelfsbelehrung festgehalten) zwei Tage zu spät ist. Allerdings waren der 17. und 18.08. Wochenendtage, d.h. Samstag und Sonntag. Verlängert sich hier die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag? Andernfalls dürfte doch eigentlich die Beschwerde gar nicht mehr zulässig sein, oder....?!?