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6.4.2010, 9 WF 27/10: OLG Saarbrücken verweigert die Beiordnung eines Rechtsbeistands
#1
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=2817

Ein älteres Urteil des OLG Saarbrücken, auf das ich hingewiesen wurde.

Einem Vater wurde erstinstanzlich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsbeistands verweigert, wogegen er beim OLG Saarbrücken sofortige Beschwerde einlegt, die zurückgewiesen wird.
Das Gericht stellt darauf ab, dass keine Anwaltspflicht besteht und die Beiordnung eines Rechtsbeistands nur in bestimmten Fällen erfolgen kann:

- Wenn die Rechtslage besonders schwierig ist

- Wenn es für den beteiligten existenzielle Bedeutung hat

Im Nachteil ist auch, wer nicht völlig schwachsinnig ist, und sich halbwegs artikulieren kann.
Dass die Gegenseite anwaltlich vertreten war, stellt für den Senat auch kein Argument dar.

Im Kern verweigerte man die Beiordnung eines Rechtsbeistandes, da es "nur" um die weitere Ausgestaltung(Ferienreglung) eines bereits bestehenden Umgangsrechts gehe, und der Vater (wohl energisch) auf eine gerichtliche Lösung drang.

Interessant ist das Urteil freilich, als Argument gegen VKH-abonnierte Muttis.
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#2
Ist es nicht, denn die vertreten ja praktich immer ihre Kinder und die kriegen immer VKH.
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#3
Das ursprünglich verlinkte Urteil ist wohl mittlerweile verschollen.

Hier ein ähnliches Urteil des OLG Celle:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1


OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 15.02.2010, 10 WF 59/10

§ 78 Abs 2 FamFG

Der Zusammenhang liegt hier ein wenig anders. Es geht um eine grundsätzliche Ausweitung des Umgangs. Das Juristische ist jedoch eins zu eins übertragbar.
Beim zweiten Lesen habe ich noch ein kleines Schmankerl entdeckt:

Zitat: dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten aus einer Mehrzahl von Verfahren selbst bereits über Vorkenntnisse verfügen...

Big GrinBig GrinBig Grin

Für uns erfahrene Trennungsstreithammel und -Füchse natürlich ein Knockout-KriteriumWink

Einmal zu oft wegen der Kinder prozessiert, schwups gibt es keinen Anwalt mehr. Naja, ist ja auch nicht notwendigerweise ein Nachteil.

Kann man sich diese Vorkenntnisse eigentlich Zertifizieren lassen? Das wäre doch etwas für den Lebenslauf: An mehreren Gerichtsverhandlungen mit gutem Erfolg teilgenommen. Grundkenntnisse in ZPO, FamFG und BGB können testiert werden.Big Grin
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#4
Tja, das Urteil des OLG Celle ist inzwischen auch nicht mehr verfügbar. Ist auch nicht so wild, interessierte können bei www.dejure.org Einsicht in die Rechtsprechung zu §78 FamFG nehmen.

Hier ein Urteil des Bundesgerichtshofes:

http://openjur.de/u/68724.html

Der BGH erkennt hier einem Vater die VKH zu, da dieser aus medizinischen Gründen gaga ist und so das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsbeistands gegeben ist.

Zitat:Im Hinblick auf diese schwere Erkrankung des Vaters und das persönlich stark belastete Verhältnis der Eltern, das zu einer Ablehnung des Umgangsrechts durch die Mutter geführt hatte, hätte das Amtsgericht dem Vater im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch einen Rechtsanwalt beiordnen müssen. Weil insoweit nicht mehr mit weiteren Feststellungen zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu rechnen ist, kann der Senat die Entscheidung nachholen und dem Vater für die erste Instanz seinen Verfahrensbevollmächtigten beiordnen.

Gleichwohl bestätigt der BGH die Rechtsprechung der vorgenannten OLGs:

Zitat:20aa) Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist nach § 78 Abs. 2 FamFG nicht nur auf die Ermittlung der tatsächlichen Umstände, sondern auch auf die rechtliche Einordnung abzustellen. Freilich kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Anderes lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 213 f.). Jeder der genannten Umstände, die Schwierigkeit der Sachlage oder die Schwierigkeit der Rechtslage, kann also für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580, 581; Schürmann FamRB 2009, 58, 60; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 78 FamFG Rdn. 3).
21
bb) Den Grundsatz der "Waffengleichheit" hat der Gesetzgeber allerdings bewusst nicht aus § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO in die gesetzliche Neuregelung des § 78 Abs. 2 FamFG übernommen, weil die §§ 76 ff. FamFG nicht für streitige Ehesachen und Familienstreitsachen gelten (BT-Drucks. 16/6308 S. 214; OLG Celle NdsRpfl 2010, 171; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 73; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 7; Horndasch/Viefhues/Götsche § 78 Rdn. 31 f.). In den verbleibenden Familiensachen sei das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG ohnehin zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dies gelte auch in Fällen, in denen die Beteiligten entgegen gesetzte Ziele verfolgen, wie etwa in Umgangsverfahren (BT-Drucks. 16/6308 S. 214). Nach diesem Willen des Gesetzgebers kann im familiengerichtlichen Amtsermittlungsverfahren nicht - wie im Zivilprozess - stets vom Grundsatz notwendiger Waffengleichheit ausgegangen werden. Auch wenn andere Beteiligte anwaltlich vertreten sind, führt dies nicht notwendig zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Hervorhebung durch mich.
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