18-06-2013, 18:39
(18-06-2013, 06:54)c schrieb: @p Hmm, na gut. So wie Du es beschreibst, ist das Urteil dann doch nicht mehr so toll.
aber es entspricht der Rechtslage:
Zitat:Das OLG kommt zu dem Schluss, dass damit ein „echtes“ Wechselmodell nicht vorliegt, da
a) die Eltern sich über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und finanziellen Folgen nicht geeinigt haben
b) die Betreuungszeiten durch die Mutter überwiegen.
Damit ist – nach Auffassung des Senats – der Vater barunterhaltspflichtig.
Als Richter würde ich mich -nachdem ich das Gesetz gelesen habe- auch so entscheiden.
Was spricht dagegen, dass sich die Eltern, die doch das Wechselmodell einvernehmlich wollten, auch über die finanziellen Regelungen und Absprachen, wenn diese erforderlich werden, einigen?
Ein Wechselmodell muss natürlich -wie auch das gemSR- unabhängig vom entgegenstehenden Willen eines Elterteils möglich sein.
Aber dann müssen beide Eltern auch gleiche Pflichten übernehmen (können).
Ich stimme "c" zu und sehe gute Ansätze in dem Urteil.
Auch der BGH, der entschieden hatte, das für die Betreuung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläßlich anbietet, geht in die richtige Richtung.