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Einbenennung - Informationspflicht?
#2
1.
Da kein Sorgerecht besteht, besteht m.E. kein Anspruch auf Information.
Die Sache erledigt sich aber mit dem nächsten Schreiben gleich welcher Art. Dann wird der aktuelle Name der Kinder bekannt.

2.
Das lässt sich dadurch vermeiden, dass man eine Ergänzung über die Namensänderung zum Antrag macht.

3.
Der Geburtsname gehört bei amtlichen Schreiben, Anträgen, etc. immer dazu, da es der Name ist, der in der Geburtsurkunde steht.
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Nachrichten in diesem Thema
Einbenennung - Informationspflicht? - von Jessy - 24-05-2013, 00:21
RE: Einbenennung - Informationspflicht? - von Eifelaner - 24-05-2013, 06:05

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