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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
#51
So, habe auch letztens den folgenden Antrag gestellt:
Zitat:Amtsgericht A-Stadt
- Familiengericht -
Gerichtsweg
98765 A-Stadt

2x. Mai 2013


Antrag

In der Familiensache betreffend

das minderjährige Kind KIND, geboren am xx.xx.2009 in B-Stadt,

des
Herrn MISCHKA, Papastraße 1, 12345 C-Stadt
(Vater des Kindes)
- Antragsteller -

gegen
Frau KINDESMUTTER, Kinderbesitzerinnenstraße 1, 45678 D-Stadt
(Mutter des Kindes)
- Antragsgegnerin -

wird gemäß §1626a BGB und §155a FamFG beantragt, dem Vater und Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu übertragen.

Mit freundlichen Grüßen
Mischka

einfache Abschriften anbei

Jetzt habe ich ein Schreiben vom Familiengericht bekommen:
Zitat:In dem Verfahren MISCHKA ./. KINDESMUTTER wg. elterlicher Sorge (Ri)

Sehr geehrter Mischka,

es wird mitgeteilt, dassder Antrag in keinster Weise den Anforderungen an eine Antragsschrift genügt, da jegliche Begründung fehlt.

Ferner wird dem Antragsteller aufgegeben den GK-Vorschuss einzuzahlen (Streitwert: 3.000,00 Euro).

Mit freundlichen Grüßen,
Urkundsbeamter

Was sagt ihr dazu? Welche Begründung? Wie würdet ihr jetzt antworten?
Was heißt das (Ri)?
Und wieviel soll ich jetzt als Vorschuss überweisen?
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#52
(10-06-2013, 10:56)mischka schrieb: Und wieviel soll ich jetzt als Vorschuss überweisen?
97,- Euro.
(10-06-2013, 10:56)mischka schrieb: Was heißt das (Ri)?
Ri = Richter (Proberichter, der niedrigste Dienstgrad)

Ein richtiger Richter wäre RiAG Big Grin
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#53
(31-05-2013, 13:20)sorglos schrieb: Zu Antrag vom 19.05. hat das Gericht am 24.05. einen Bearbeitungschritt veranlassen können. Mit Eingang vom 30.05. lesen wir also:
- Vergabe eines Aktenzeichens
- Aufforderung zur Begleichung einer Gebühr von 44,50 bevor irgendwas passiert.

Also würde ich an deiner Stelle 44,50 Überweisen.
Das mit der Begründung ist wohl was für die Rechtsexperten hier.
Ich hab auch nichts begründet. Hab noch nichts gehört
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#54
Stimmt, die Hälfte des Streitwerts ist fällig. Sind die Gebühren von Land zu Land unterschiedlich?
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#55
(10-06-2013, 10:56)mischka schrieb: Was sagt ihr dazu? Welche Begründung? Wie würdet ihr jetzt antworten?
Siehe mal diesen Antrag hier. An dem sollte wohl nichts auszusetzen sein.
http://www.carookee.net/forum/Elternforu...57-0-01113
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#56
Das macht das ganze ja wieder viel komplizierter. Wo ist die Vermutung das es grundsätzlich dem Kindeswohl dient und keine Begründung nötig ist?
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#57
Soweit kein VKH-Antrag gestellt wurde, wird Gerichtskostenvorschuß (das bedarf aber in diesem besonderen Fall noch der Prüfung!!!!) möglicherweise gezahlt werden müssen.

Die "Abweisung" würde ich postwendend dem OLG als "Beschwerde" vorlegen (Adressat ist aber das Amtsgericht!), mit dem Hinweis, dass die den Antrag begründenden gesetzlichen Erfordernisse vorliegen.

Eine weitere Begründung zu verlangen, käme einer Väter diskriminierenden Vorprüfung gleich, was der Gesetzgeber bekanntlich nach den als bekannt unterstellten Beschlüssen des BVerfG und des EuGHMR zu verhindern beabsichtigt hatte.

Ich(!) würde vorsorglich ein Richterablehungsgesuch beifügen mit der Begründung, dass der Richter entweder nicht hinreichend informiert ist oder vvh nicht unparteiisch.
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#58
(10-06-2013, 12:20)blue schrieb: Siehe mal diesen Antrag hier. An dem sollte wohl nichts auszusetzen sein.
http://www.carookee.net/forum/Elternforu...57-0-01113
Das Muster entspricht einem typisch angepassten Verhalten, mit dem Kompetenz nach außen vorgetragen wird, um auf sich aufmerksam zu machen.

Als bloß dummes Zeug muß wohl insbesondere dieser Passus bewertet werden:
"An dieser Stelle ist mitzuteilen, ob das Jugendamt einen Gesprächstermin angeboten oder die Vermittlung eines solchen Gesprächs abgelehnt hatte,
die Kindesmutter ein solches Gespräch verweigert hatte oder
ein solches Gespräch zwar stattgefunden hatte, dieses aber ergebnislos verblieben ist."
So verkompliziert man das Verfahren unnütz, um das Erfordernis eines Rechtsbeistandes zu begründen ...
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#59
...zumal das Jugendamt auch gar nicht hinzugezogen wird. Im Gegensatz zu Umgangsklagen.
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#60
Warum schaut ihr nicht einfach, wann der Eintrag das letzte Mal editiert wurde?
"[editiert: 04.10.10, 15:13 von Schumacher]"
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#61
Hat ja auch niemand behauptet, das abzuschreiben. ;-) Der formelle Aufbau ist ja schon ausreichend, um zu erkennen, was zu tun ist. Ausserdem gefällt mir die Formulierung "...das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen" deutlich besser, als das mit der Übertragerrei. In jedem Standard-Antrag eines Gerichtes geht es bei "Übertragung" um die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes.

Weiterhin wird es ohne Begründung auch nicht gehen. Jeder Antrag muß begründet werden! Und dass man das beim Antrag zur gemeinsamen Sorge nicht machen müßte, habe ich noch nirgends gelesen.

Die ganz Klugen unter euch gehen natürlich gleich zum OLG und/oder lehnen Richter wegen Befangenheit ab. Tsstsss...
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#62
Und "Anordnen" hat was von "Einstweiliger Anordnung".
Normalerweise ergeht doch ein Beschluss, oder irre ich mich?
Warum also beantragt man nicht, das Gericht möge die gemeinsame elterlicher Sorge beschließen?
Und so weit waren wir in diesem Thread doch bereits, oder nicht?

Die Begründungen sind diejenigen, die - wie @Ibykus zutreffend bemerkte - bereits in den Entscheidungen von EGMR und BVerfG, sowie zur Beschlussfassung der Gesetzesänderung enthalten sind: In der Regel ist davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater dem Kindeswohl nicht abträglich ist.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#63
(10-06-2013, 16:34)blue schrieb: Weiterhin wird es ohne Begründung auch nicht gehen. Jeder Antrag muß begründet werden! Und dass man das beim Antrag zur gemeinsamen Sorge nicht machen müßte, habe ich noch nirgends gelesen.
Na der Gesetzgeber hat versprochen, dass es einer Begründung nicht bedarf.....

Evtl. könnte man folgendes anhängen:

Zitat:....
wird gemäß §1626a BGB und §155a FamFG beantragt, dem Vater und Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu übertragen.

Begründung: Die Begründung der gemeinsamen Sorge entspricht dem Kindeswohl.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#64
(10-06-2013, 14:21)Ibykus schrieb: Die "Abweisung" würde ich postwendend dem OLG als "Beschwerde" vorlegen (Adressat ist aber das Amtsgericht!), mit dem Hinweis, dass die den Antrag begründenden gesetzlichen Erfordernisse vorliegen.
das sollte unbedingt schon zu diesem Zeitpunkt gleich beschwerdegerichtlich geklärt werden.
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#65
Hab heute mit meinem Anwalt telefoniert. Der meinte auch eine Begründung müsse nicht sein.
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#66
"Hiermit wird die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Antragsteller beantragt, da nun auch der deutsche Gesetzgeber, nach Hinweis durch den EGMR gemerkt hat, dass dieses dem Kindeswohl dienlich ist."
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#67
Wir haben auch nicht begründet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient. Die Begründungslast, warum das evtl. nicht so ist, liegt bei der KM.
Wobei ich bei einem Schreiben wie @ mischka bekommn hat, auch keine Bauchschmerzen hätte, drei Zeilen Begründung zu schreiben, wie etwa:
"Die KM verweigert die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge. Private Kommunikationsversuche blieben erfolglos, eine Vermittlung über das JA schien schon im Vorfeld nicht erfolgversprechend. Das gemeinsame Sorgerecht dient dem Kindeswohl."

Hier schon jede Menge Begründungen selbst aufzuführen liefert der Gegenseite nur Stoff für Gegenbegründungen.
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#68
Der Tragödie Weiterlauf!
Die Reaktion der Kindsmutter:

www.Väterwiderstand.de
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#69
(11-06-2013, 18:54)Ibykus schrieb: Der Tragödie Weiterlauf!
Die Reaktion der Kindsmutter:

www.Väterwiderstand.de

Hast du wirklich geglaubt das sie nachgibt? Ich bin echt gespannt wie die Richterin entscheiden wird?
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#70
Episches Präteritum schrieb:Hast du wirklich geglaubt das sie nachgibt? Ich bin echt gespannt wie die Richterin entscheiden wird?
Nachgeben kann sie nicht. Das würde ihre intellektuelle und soziale Kompetenz überfordern.

Sie würde auch nicht nachgeben, wenn mein Kind ihr auf ihr kindeswohlschädigendes Verhalten hin den Rücken kehren würde. Die Mutter ist einfach, verbissen und dumm - dafür kann sie nichts.

Aber von einem RA erwarte ich, dass er Grenzen erkennt und eine Kreidekreismutter nicht skrupellos unterstützt, wenn das Kind offensichtlich unter der familienrechtlichen Ungleichheit seiner Eltern leidet.

Der RA sollte eigentlich verstanden haben, dass es nicht auf die -sowieso nur gelogenen- unveränderten Zustande ankommt, sondern der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen hat, das auf diese Umstände bewußt gar nicht mehr abstellt.

So urteilte das hier zuständige OLG Hamm jüngst:
Zitat: Lägen die Gründe für die mangelhafte Kommunikation zwischen den Parteien auf der Paar-Ebene, handele es sich nicht um unüberwindliche Zerwürfnisse im Hinblick auf die Interessen des Kindes. Das gelte auch, wenn die Kommunikation wegen einer objektiv nicht nachvollziehbaren Totalverweigerung der Kindsmutter nicht stattfinde. Finde der Konflikt nur auf der Paar-Ebene statt, sei davon auszugehen und sei den Eltern abzuverlangen, um des Kindes willen ihre Kommunikation nach und nach zu verbessern. Den Eltern sei grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Hinblick auf das Kind zuzumuten, insbesondere, wenn wie hier die Kindsmutter zwar in einer Verweigerungshaltung verharre, jedoch grundsätzlich intellektuell beweglich sei und auch dann, wenn der Kindsvater sich nicht immer beanstandungsfrei verhalten habe (der hier trotz einer Durchfallerkrankung dem Kind Erdbeerkuchen verabreicht hatte).

Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge (BGH vom 15.11.2007, Az. XII ZB 136/04 = FamRZ 2008, 251).

Daraufhin lapidar auf angeblich ungeänderte Zustände abzustellen, bedeutet seine Mandantschaft unnötig in ein Kostenrisiko zu drängen, von dem letztlich nur er selbst profitiert!

Rechtsanwälte - die überflüssigste und kindeswohlschädlichste Profession im Familienrecht!
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#71
Du hast vollkommen Recht Ibykus, und wundern würde es mich nicht wenn deine Tochter der Mutter den Rücken kehrt. Deinen Kopf wird sie schon haben, aber wenn sie nur 50% davon hat, langt das der dollen Ollen noch eine unruhige Zeit zu bereiten.

Meine große Tochter hat das gemacht, du erinnerst dich vielleicht noch? Die Mutter der kleineren Ausgabe hat das begriffen und nur das Kindeswohl im Sinn. Gemeinsames Sorgerecht hin oder her, da sind wir einer Meinung, dass dieses Stück Papier wenig taugt, ein Feigenblatt für Väter. Der Feigenbaum steht mit dem ABR bei der Mutter. In der Sache aber umso wichtiger, um ein deutliches Zeichen zu setzen, ohne Frage.
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#72
Die Anhörung bei dir is ja bald.
Is echt spannend wie es ausgeht.
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#73
Hier mein Entwurf:
Zitat:In der Familiensache mischka ./. Kinderbesitzerin

Az.: XY ungelöst

nimmt der Unterzeichner zum Schreiben des Amtsgerichts A-Stadt vom xx.06.2013 nachfolgend Stellung.

Die Begründung des Antrags auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Antragsteller konnte unterbleiben, da der Gesetzgeber - nach Hinweis des EGMR - nun endlich erkannt hat, dass die
gemeinsame Sorge beider Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann nicht auf den Vater des Kindes zu übertragen, wenn kindeswohlrelevante Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Insoweit wird um
antragsgemäße Entscheidung im beschleunigten Verfahren gebeten.

Ferner wird mitgeteilt, dass der Antragsteller die Überweisung des Gerichtskostenvorschusses i.H.v. €44,50 an die Landesjustizkasse veranlasst hat.

Mit freundlichen Grüßen

Mischka
einfache Abschriften anbei
Irgendwelche Einwände oder Ergänzungen?
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#74
Naja, auch wenn ich das so vorgeschlagen habe und auch sehr gerne so schreiben würde, würde ich in der Realität doch eher auf den Hinweis mit dem EGMR und das Wörtchen "endlich" verzichten.
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#75
So, von @jessy, @ibykus und @OLGHamm´s Postings habe ich mir jetzt die "absolute Begründung" zusammengeschustert:

Zitat:Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Nachgeben kann die Mutter bisher nicht. Das würde ihre intellektuelle und soziale Kompetenz überfordern. Die Mutter ist jedoch grundsätzlich intellektuell beweglich, bedarf aber eines Anstosses durch das Gericht.
Angel
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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