10-05-2013, 10:43
§ 152 II FamFG !
Der gewöhnliche Aufenthaltsort Deines Kindes ist z.zt. noch bei seiner Mutter.
Änderungen, über die zu entscheiden ein Verfahren am "bisherigen" Aufenthaltsort des Kindes rechtshängig ist, begründen m.E. keinen Ermessensspielraum nach § 154 (das könnte auch zu einer "lustigen" und lästigen Sache werden)!
Den möglichen Schulausfall des Kindes muss man in diesem Zusammenhang nicht überbewerten. Er kann/ konnte zudem vermieden werden, wenn Dein Kind von einem hiesigen Richter "kommissarisch" angehört wird/ wurde.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort Deines Kindes ist z.zt. noch bei seiner Mutter.
Änderungen, über die zu entscheiden ein Verfahren am "bisherigen" Aufenthaltsort des Kindes rechtshängig ist, begründen m.E. keinen Ermessensspielraum nach § 154 (das könnte auch zu einer "lustigen" und lästigen Sache werden)!
Den möglichen Schulausfall des Kindes muss man in diesem Zusammenhang nicht überbewerten. Er kann/ konnte zudem vermieden werden, wenn Dein Kind von einem hiesigen Richter "kommissarisch" angehört wird/ wurde.