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Gerichtsstand bei Umzug der Mutter
#1
Ich stoße in den letzten Tagen wiederholt auf die Behauptung, dass bei einem eigenmächtigen Umzug der Mutter der Gerichtsstand der Kinder an den neuen Wohnort wechselt. Nun, formaljuristisch ist das auch so, aber man kann die Sache auf Antrag auf das ehemals zuständige Gericht abgeben lassen.
Hier hilft §154 FamFG. Ob es grundsätzlich etwas ändert steht auf einem anderen Blatt aber man spart sich die Fahrtkosten und kann der Mutti noch etwas Scherereien machen.
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#2
Ich kenne keinen Fall wo das gelungen ist aber mehrere, wo nicht.
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#3
Bei mir hat es funktioniert. So, jetzt kennst du einen.

Aber ich gehe auch davon aus, dass man ein fünfjähriges Kind nicht für eine Befragung quer durch die Republik jagen würde.
So lange es die Umstände zulassen, würde ich es immer versuchen.
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#4
§ 154 FamFG Wink
[Bild: 154_FamFG.jpg]
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#5
Richtig.
Man soll nie aufhören die Richter auf den richtigen Weg hinzuweisen.
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#6
Nun hat sich ja der gewöhnliche Aufenthalt meines Sohnes insofern verändert, als er bei mir geblieben ist, hier zur Schule geht und ein bereits vorher dagewesener Freundeskreis sich ständig erweitert... Welches Gericht wäre denn jetzt zuständig? Das eA-Verfahren am Wohnort der Mutter hatte z. B. zur Folge, dass er 3 Schultage versäumt hat...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#7
§ 152 II FamFG !
Der gewöhnliche Aufenthaltsort Deines Kindes ist z.zt. noch bei seiner Mutter.
Änderungen, über die zu entscheiden ein Verfahren am "bisherigen" Aufenthaltsort des Kindes rechtshängig ist, begründen m.E. keinen Ermessensspielraum nach § 154 (das könnte auch zu einer "lustigen" und lästigen Sache werden)!

Den möglichen Schulausfall des Kindes muss man in diesem Zusammenhang nicht überbewerten. Er kann/ konnte zudem vermieden werden, wenn Dein Kind von einem hiesigen Richter "kommissarisch" angehört wird/ wurde.
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#8
also - bei mir war es so, daß der unerlaubte und nicht genehmigte wegzug KM mit kind vom genehmigten ort durch das FG mit dem text: richterlicher hinweise an KM: ein unerlaubter wegzug mit dem gem. kind ist rechtswidrig

dies wurde in der verhandlung ggü der KM als eingeschränkt erziehungsfähig angekreidet und dementsprechend entschieden. seit nov. 2012 lebt unsere tochter bei mir und neuer frau.

da fällt mir aus siedendheiß ein...den alten UH-titel....hab ich garnicht abändern lassen - aber lt auskunft d. freundlichen familienrichters ist durch die übertragung des ABR auf mich die grundlage weggefallen und bedarf keiner änderung.

wer mag, kann die grundzüge der FG-entscheidung und OLG-MÜ entscheidung per email gerne bekommen. ich habs als pdf gespeichert.

bb
netlover
(stolz auf seinen rauswurf im ISUV-forum)
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#9
(11-05-2013, 10:44)netlover schrieb: wer mag, kann die grundzüge der FG-entscheidung und OLG-MÜ entscheidung per email gerne bekommen. ich habs als pdf gespeichert.
ich bitte!
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#10
(10-05-2013, 10:43)Ibykus schrieb: Der gewöhnliche Aufenthaltsort Deines Kindes ist z.zt. noch bei seiner Mutter.

Diese

http://landingpages.wolterskluwer.de/med...2009-5.pdf

Dame kommt zu einem anderen Ergebnis?

Davon ab: Ich habe nicht vor, das ABR-Verfahren verlagern zu lassen. Aber ´mal angenommen, es würde noch dauern, ggf. OLG: Wo wäre dann das von der Mutter betriebene, bisher noch nicht rechtshängige (VKH-Prüfung) Unterhaltsverfahren zu führen?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#11
Link nicht zielführend!
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#12
Huch - ich glaubte, ich hätte gestern nach dem Einstellen geprüft, ob es funzt...

Wenn ich nach "§152 ii famfg" google, kommt es als 4. Ergebnis und von dort ist es auch aufrufbar.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#13
Das Umlautproblem. Kürze den Link mit Hilfe von goo.gl o.ä.
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