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BGH, XII ZB 412/11 Ex nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpflichtig
#1
Vom 20.2.2013

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1

Leitsatz:
a)
Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.

Die beiden anderen Leitsätze bestätigen, wie uns bekannt, einen Freibrief der Frauen in diesem Lande.

Etwas anderes vom XII Senat zu erwarten, wäre verdammt verwegen.
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#2
Der Exit für die Frau aus den Konsequenzen des außerehelichen Zeugungsaktes wird in Randziffer 44 sogar gleich mitgeliefert:

Es muß nur die Erinnerung an den "Erzeuger" fehlen. Einen nachvollziehbaren Grund findet man sicher leicht. Die Karnevalssitzung im Vollrausch, ein feuchtfröhlicher Grillabend, oder vielleicht auch die einmalige Teilnahme an einer Gangbang-Party in einem halbdunklen Kellergewölbe?
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#3
Herr Dose strampelt sich wirklich ab um seine Gebieterin Hahne noch zu übertrumpfen.
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