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BGH vom 16.1.2013: Ehegattenunterhalt nur nach Massstab Herkunftsland Gattin
#1
BGH, Urteil vom 16.1.2013, Az. XII ZR 39/10
Volltext: http://openjur.de/u/600543.html

Deutscher importiert sich 1990 eine 15 Jahre jüngere Ukrainerin. Die Ehe bleibt kinderlos (so viel Hirn hatte der Mann), sie arbeitet nichts, wird baldmöglichst deutsche Staatsbürgerin, wird gut zehn Jahre später geschieden. Man steitet jahrelang durch die Instanzen um die Höhe des Unterhalts, den der Mann bezahlen soll.

Sie will Unterhalt nach ehelichem Lebensstandard. Schließlich sei sie durch die ihr mit der Ehe zugewiesene Rolle als Hausfrau darin gehindert worden, sich durch Fortbildung oder Umschulung für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. So habe sie sich kein eigenes berufliches Standbein in der neuen Heimat schaffen können.

Der BGH verneint, gut zehn Jahre nach dem Scheidungsantrag. Die ehebedingten Nachteile könnten nicht nach den deutschen Lebens- und Einkommensverhältnissen bemessen werden. Schließlich lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte ohne die Eheschließung die Möglichkeit gehabt hätte, nach Deutschland zu ziehen. Dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung in Deutschland nicht verwertbar sei, könne nicht auf die Ehe zurückgeführt werden. Zudem hätte die Frau nach der Scheidung wieder in die Ukraine zurückkehren und dort wieder als Sekretärin arbeiten können. Dabei wären ihr die während der Ehe erworbenen Deutschkenntnisse von Nutzen.

Mit Kindern wär es anders gelaufen. Für kinderlose Zierfischimporteure ist das Urteil vielleicht nutzbar.
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