19-01-2013, 22:41
Der § ist 1615l BGB.
Und du sollst bitteschön Betreuungsunterhalt zahlen. Eventuell hat sie tatsächlich einen Rechtsanspruch hierauf.
Nur, ohne ein Prüfung und ohne eine entsprechende Festlegung eines fiktiven Einkommens auf ihrer Seite würde ich freiwillig keinen Cent rausrücken.
Dass die Gute derzeit keine Arbeit hat, reicht als Begründung nicht aus, weil das jüngste Kind das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat.
Sie - deine Ex-Partnerin - muss nachweisen warum ihr eine Erwerbstätigkeit jetzt nicht zugemutet werden kann.
Hierzu gehört auch der Nachweis sich ausreichend um eine Fremdbetreuung für die Kids gekümmert zu haben, um selber einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
Was hier die das JA zu suchen hat, habe ich noch nicht verstanden.
Und du sollst bitteschön Betreuungsunterhalt zahlen. Eventuell hat sie tatsächlich einen Rechtsanspruch hierauf.
Nur, ohne ein Prüfung und ohne eine entsprechende Festlegung eines fiktiven Einkommens auf ihrer Seite würde ich freiwillig keinen Cent rausrücken.
Dass die Gute derzeit keine Arbeit hat, reicht als Begründung nicht aus, weil das jüngste Kind das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat.
Sie - deine Ex-Partnerin - muss nachweisen warum ihr eine Erwerbstätigkeit jetzt nicht zugemutet werden kann.
Hierzu gehört auch der Nachweis sich ausreichend um eine Fremdbetreuung für die Kids gekümmert zu haben, um selber einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
Was hier die das JA zu suchen hat, habe ich noch nicht verstanden.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)