Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kindesunterhalt 15 und 17 J
#2
Hallo Mio,

ab dem 2-3 fachen an Einkommen, "kann" auch der Betreuungselternteil für KU herangezogen werden. Steht im BGB, genauen §§ werden andere sicherlich auswendig im Kopf haben.
Ich schreibe "kann", weil dieser meiner Erfahrung nach wohl sehr gerne genommen wird, wenn ein "alleinerziehender" Vater von einer Mutter KU begehrt. Ist das Einkommen des Mannes 2-3 mal so groß, wie das der unterhaltspflichtigen Frau, wird diese in aller Regel von Unterhaltszahlungen verschont bleiben. Das dieses einem Vater jemals so ergangen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Evtl. wäre ein Antrag auf Erhöhung deines Selbstbehalts aufgrund der medizinisch notwendigen Mehrkosten denkbar. Dann haut die der GV nicht sooo arg ins Kontor.

Ansonsten sollst du nicht mit dem 18-jährigen vor Gericht ziehen, sondern ihn vor Eintritt in die Volljährigkeit zu einem persönlich Gespräch mit dir einladen, um über seinen Vorstellungen zu sprechen, wie/was er denn so macht und demnächst so machen möchte - und natürlich auch, wie du ihn dabei unterstützen kannst. Dazu gehört die Aufforderung an Junior, dir den KU Titel auszuhändigen, bzw. eine Verzichtserklärung zu erstellen.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Kindesunterhalt 15 und 17 J - von Mio2344 - 28-11-2012, 18:27
RE: Kindesunterhalt 15 und 17 J - von JahJahChildren - 28-11-2012, 18:47
RE: Kindesunterhalt 15 und 17 J - von Eifelaner - 29-11-2012, 07:27
RE: Kindesunterhalt 15 und 17 J - von p__ - 29-11-2012, 12:08

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste