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Verjährungsfristen bei Unterhaltspflichtverletzung
#1
Servus

hat jemand Ahnung, wie die Verjährungsfrist (5 Jahre) bei Unterhaltspflichtverletztung anzusetzen ist ?

Z.B. Verurteilung am Amtsgericht am 01.06.2011,

Verurteilung am Landgericht in der Berufungsverhandlung am 01.06.2012,

Verwurf der Revision am Oberlandesgericht am 01.06.13


gilt die Verjährungsfrist ab dem 1. Urteil bei der Verurteilung am 01.06.2011 (Amtsgericht),

oder gilt die Frist ab dem Urteil in der Berufungsverhandlung am 01.06.2012 (Landgericht),

oder gilt die Frist ab dem Tag des Verwurfes einer Revision am 01.06.2013 (Oberlandesgericht).
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#2
Soviel mir bekannt ist, gilt die letzte Entscheidung, da ja die Wahrung des Rechtsweges eingehalten werden muss.

Wobei aber das letzte Datum wohl nicht ganz stimmt.

Dann wäre ja immer noch die Vorlage beim BVerfG möglich. Abgesehen davon dauert eine Entscheidung über eine Revision mit Begründung maximal 6 Monate.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5378
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#4
Servus,

@Camper
Zitat:Wobei aber das letzte Datum wohl nicht ganz stimmt

ist ja nur fiktiv gemeint. Laut Auskunft meines Anwalts kann sich ein Revisionsverfahren bis zu 1 Jahr hinziehen.

Meine Frage sehe ich ja vor allem dann als interessant an, wenn die Verfahrensdauer zwischen den Instanzen sehr lange sind, da würde es dann schon mal ein Jahr Zeitdifferenz ausmachen können. Es gibt ja bei Verjährungsfristen oft den Zusatz (ab dem Zeitpunkt des ersten Rechtszuges, oder ähnlich).

Ich gehe mal davon aus, dass wohl der Zeitpunkt des Urteilspruchs des Berufungsgerichts ausschlaggebend für die Rechtskraft ist, wenn da ein Urteil gesprochen wurde, auch wenn die Revision erst wesentlich später verworfen wird.

Ich selber hatte mal den Fall, dass ich ein Berufungsverfahren im Rahmen eines Verkehrsunfalls hatte. Bei dieser Berufung wurden dann alle Anträge zurückgezogen was zur Folge hatte, dass das Urteil der vorhergehenden Instanz (Amtsgericht) an diesen Tag rechtskräftig wurde. Aber alle Fristen sind ab dem Zeitpunkt des Urteilspruchs vom Amtsgericht gelaufen, obwohl ja bis zur Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts noch nicht rechtskräftig war.
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#5
@holtertipolter

Die Entscheidung ist ja nicht rechtskräftig, sofern noch nicht über die Revision entschieden wurde.

Und selbst dann kannst Du die Entscheidung noch dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegen.

Auch das Bundesverfassungsgericht kann die Rechtskraft noch aufheben, sofern die Berschwerde mitsamt der Begründung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung an Deinen Anwalt beim BVerfG eingeht.

Aber das solltest Du einen Prozessbevolmächtigten machen lassen, der wirklich was davon versteht, und nicht auf eigene Faust Deine Vorstellungen vom Grundgesetz zu Papier bringen.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
bei diesem delikt ist in bezug auf die verjährungsfrist zu beachten, dass es ein dauerdelikt ist oder sein kann.
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