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Wunschdenken vs. tatsächliche Fakten zu int. Sorgerechtsregelungen
#2
F R A N K R E I C H
Gemeinsame Sorge (Stand 2006) ab Vaterschaftsanerkennung. Problemlos vor Vollendung des 1.Lebensjahr (Quelle:http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_fra_de.htm#2.)

Die Scheidung führt in der Regel nicht dazu, dass die gemeinsame elterliche Sorge (l’autorité parentale“) aufgehoben wird. Sogar im Gegenteil, die beiden Eltern, auch wenn sie getrennt sind, behalten die Ausübung der elterlichen Sorge bei. Nur in Extremfällen (Misshandlungen oder totales Desinteresse gegenüber dem Kind) kann das Familiengericht entscheiden, einem Elternteil die elterliche Sorge allein zu übertragen.

Umgang: Mit der Gesetzesänderung vom 04.03.2002 („la loi du 4 mars 2002“) sieht das französische Familienrecht in Artikel 373-2-9 des Code Civile erstmalig ausdrücklich vor, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes in der Wohnung eines Elternteils allein oder aber abwechselnd in den Wohnungen beider Elternteile liegen kann. Besteht zwischen den Elternteilen Uneinigkeit über die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, kann der Richter vorübergehend und für einen bestimmten Zeitraum einen wechselnden Aufenthalt des Kindes anordnen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes entscheidet der Richter endgültig darüber, ob das Kind seinen Aufenthalt zwischen den Wohnungen der Eltern wechselt oder aber bei einem der beiden Elternteile wohnt. (Quelle:http://www.system-familie.de/michael_frigger_wechselmodell.pdf)

Nach Angaben des französischen Justizministeriums (Hyest und About 2007, S. 8) wurde im Jahr 2005 in 11% aller Trennungen eine abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile vereinbart. Demgegenüber wurden in 78% der Fälle die Kinder durch die Mutter allein betreut; in 10% der Fälle hatten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater. Kinder bis zu zwei Jahren wurden zu über 90% von ihren Müttern und nur zwischen 2% (unter einem Jahr) und 6% (bis zwei Jahre) abwechselnd betreut.
Wer aktuelle Zahlen hat, bitte her damit.

Die Kommunikation zw. den Eltern scheint bei Sorge und Umgang keine Rolle zu spielen

Unterhalt (Stand 2007): Es gibt keine Vergleichswertetabelle. Die Höhe der Unterstützung wird anhand der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bemessen. (Quelle:http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_fra_de.htm#2.)

Ehegattenunterhalt: Einzig und allein, wenn die Scheidung wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgesprochen wird; der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, muss dem Antragsgegner Unterhalt zahlen. Bei einem starken finanziellem Gefälle in Form einer Abfindung oder falls die Abfindung nicht bezahlt werden kann in Form einer Rente. Die aber höchstens 8 Jahre.
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RE: Wunschdenken vs. tatsächliche Fakten zu int. Sorgerechtsregelungen - von Absurdistan - 07-11-2012, 09:58

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