04-02-2013, 16:07
Ich persönlich glaube nicht dass es die Rechtspflegerin war.
Am 24.01. haben wir den Antrag per Fax geschickt, am 25.01. nochmal per Post. Er muss also am 26.01. der Richterin vorgelegen haben, die dann am 28.01. die unten angehängte Verfügung erlassen hat (damit ist ihr der Sachverhalt ja schon bekannt); ging uns am 29.01. zu. Bis die Kopien dann beim Amtsgericht waren war, war es der 31.01.
Der Gegenseite lagen die Anträge dann am 01.02. vor.
Hätte die Richterin nicht Zeit mit der Verfügung verschwendet, wären die Anträge schon eine Woche vorher bei der Gegenseite gewesen und es hätte rechtzeitig entschieden werden können. Daher sehe ich das als eindeutigen Fingerzeig, dass die Richterin unserer Argumentation (kein zeitlicher Bruch im Kontakt zu den Kindern) nicht folgt. Da hätte keine Verfügung erlassen werden müssen, ein einfacher Schrieb (egal ob per Post oder E-Mail) oder sogar nur ein Anruf hätte gereicht.
Lustig finde ich es auch, dass zwei (bzw. vier) Abdrucke mit identischen Unterlagen eingereicht werden müssen, nur weil der Antrag auf eA und das Hauptsacheverfahren auf einem Blatt waren.
Am 24.01. haben wir den Antrag per Fax geschickt, am 25.01. nochmal per Post. Er muss also am 26.01. der Richterin vorgelegen haben, die dann am 28.01. die unten angehängte Verfügung erlassen hat (damit ist ihr der Sachverhalt ja schon bekannt); ging uns am 29.01. zu. Bis die Kopien dann beim Amtsgericht waren war, war es der 31.01.
Der Gegenseite lagen die Anträge dann am 01.02. vor.
Hätte die Richterin nicht Zeit mit der Verfügung verschwendet, wären die Anträge schon eine Woche vorher bei der Gegenseite gewesen und es hätte rechtzeitig entschieden werden können. Daher sehe ich das als eindeutigen Fingerzeig, dass die Richterin unserer Argumentation (kein zeitlicher Bruch im Kontakt zu den Kindern) nicht folgt. Da hätte keine Verfügung erlassen werden müssen, ein einfacher Schrieb (egal ob per Post oder E-Mail) oder sogar nur ein Anruf hätte gereicht.
Lustig finde ich es auch, dass zwei (bzw. vier) Abdrucke mit identischen Unterlagen eingereicht werden müssen, nur weil der Antrag auf eA und das Hauptsacheverfahren auf einem Blatt waren.