15-05-2013, 18:03
Die vergleichsweise protokollierte Vereinbarung ist -solange nichts Anderes geregelt wird- verbindlich!
Leider fehlt noch immer die Vollstreckungsklausel. Deswegen tanzen Mutter und LG Euch auf der Nase rum.
Wie immer die Richterin auf Euren Änderungsantrag reagieren wird - er muss vollstreckbar werden.
Das müsst Ihr beim Gericht schriftlich beantragen:
Die Sorgerechtssituation würde ich allenfalls am Rande erwähnen, indem ich darauf hinweisen würde, dass das Verhalten der KM deutlich auf schwere Bindungstoleranzdefizite hinweist, die einer alleinigen Sorgerechtsausübung entgegen stehen.
Leider fehlt noch immer die Vollstreckungsklausel. Deswegen tanzen Mutter und LG Euch auf der Nase rum.
Wie immer die Richterin auf Euren Änderungsantrag reagieren wird - er muss vollstreckbar werden.
Das müsst Ihr beim Gericht schriftlich beantragen:
Zitat:Antrag auf einstweilige Anordnung
wegen der Umgangsbehinderung (im Einzelnen noch mal kurz anführen) der Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtschutz beantragt, den Vergleichsbeschluss vom ... für vollstreckbar zu erklären (§ 89 II FamFG).
Die oben erwähnten Umgangsbehinderungen werden eidesstattlich versichert.
Die Vollstreckungsklausel aufzunehmen ergibt sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin, die den gerichtlich gebilligten Vergleich offensichtlich unterläuft, weil keine Konsequenzen zu befürchten sind. Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Umgang findet derzeit -wenn überhaupt- nur im Rahmen von Ausnahmen statt. Dieser Zustand ist kindeswohlverletzend weil Entfremdung droht und deswegen eiligst zu regeln.
Die Sorgerechtssituation würde ich allenfalls am Rande erwähnen, indem ich darauf hinweisen würde, dass das Verhalten der KM deutlich auf schwere Bindungstoleranzdefizite hinweist, die einer alleinigen Sorgerechtsausübung entgegen stehen.