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Unterhaltsberechnung bei Aufteilung der Kinder
#22
(17-10-2012, 13:44)Eifelaner schrieb: Kannst du mir bitte mal ein oder mehrere Urteile hierzu nennen, denn diese Vorgehensweise kannte ich bisher noch nicht.

Das steht u.a. in einigen Unterhaltsleitlinien, z.B. der neuesten Süddeutschen Leitlinie: "Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, kann im Einzelfall ein Betreuungsbonus angesetzt werden."

Der selbst aufzubringende Barunterhalt ist sowieso abzuziehen plus ein Betreuungsbonus. Ausgeurteilt hat das z.B. das OLG Stuttgart vom 08.04.2004 - 16 UF 25/04 (siehe FamRZ 2005, 54): "Liegt beim nicht betreuenden Elternteil nur eingeschränkte, beim anderen (unbeschadet eines ihm evtl. zuzubilligenden Betreuungsbonus') uneingeschränkte Leistungsfähigkeit vor, dann ist nach einer Ansicht die Rechtsfolge des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zwingend, auch wenn Letzterer durch die Mithaftung nahe an die Grenze des angemessenen Selbstbehalts gedrückt wird."

Ausführlich aus einem Vorlesungsscript, wo es zumindest als fraglich bezeichnet wird:

"Betreut der Unterhaltsverpflichtete die unterhaltsberechtigten Kinder selber, so kann er, wenn der ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Barunterhalt zu erbringen hat, den Kindesunterhalt einkommensmindernd geltend machen. Fraglich ist, ob bzw. wie ihm dann zusätzlich ein Abzug deshalb zuzubilligen ist, weil Bar- und Naturalunterhalt grundsätzlich gleichwertig sind und er beide Unterhaltspflichten erfüllt. Teilweise wird vertreten: „Die überobligatorische Belastung des Unterhaltspflichtigen infolge der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder sowie der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ist durch die Gewährung eines „Betreuungsbonus“ auszugleichen, der wiederum in Ansehung der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsaufwand dem Tabellenunterhalt für die Kinder entsprechend anzusetzen ist, wobei selbst das Vorliegen einer Mangellage nicht zu einer Kürzung des „Betreuungsbonus“ führen kann, da hierdurch der gebotene gerechte Ausgleich der überobligatorischen Belastung des Unterhaltspflichtigen ausgehebelt werden würde. Bei Vorliegen einer Mangellage kann der anzusetzende „Betreuungsbonus“ allerdings nicht höher als der Mindesunterhalt ausfallen.“ Nach a.A. ist der „Betreuungsbonus“ tatrichterlich angemessen zu bestimmen, nicht schematisch. Dabei ist allerdings ein konkreter Mehrbedarf zu behaupten und gegebenenfalls auch zu beweisen." (OLG Saarbrücken NJWE-FER 1999, 73 f. (5 UF 91/97))

Speziell im Fall einer Geschwistertrennung mit deutlich unterschiedlicher Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle halte ich die Berücksichtigung eines Betreuungsbonusses aber für besonders geboten und begründbar, auch um einen gerechteren Ausgleich zwischen den Kindern zu erreichen.
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RE: Unterhaltsberechnung bei Aufteilung der Kinder - von p__ - 17-10-2012, 20:33

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