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Unterhaltsberechnung bei Aufteilung der Kinder
#10
Zitat:"Heben" sich die Kinder demnach gegenseitig

Nein, es ist wie @p schon schrieb. Der Bar-Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes selbst. Grundsätzlich gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.
Kindesunterhalt ist kein Anspruch der Eltern gegeneinander, kann sich also nicht gegenseitig aufheben.

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil, aus welchen Gründen auch immer, nun diesen Barunterhalt nicht zahlt, dann muss ja der betreuende Elternteil zusätzlich zum Betreuungsunterhalt auch den Barunterhalt leisten.

Ist das der Fall, verfügt dieser Pflichtige über weniger Mittel um nachrangige Unterhaltspflichten zu bedienen. Es vermindert sich sein unterhaltsrechtliches Einkommen in Bezug auf die nachrrangige Unterhaltspflicht, da der geleistete Unterhalt für die minderjährigen Kinder vorweg abgezogen wird.

Zur Berechnung des Trennungsunterhaltes zieht man als erstes die vorrangigen Unterhaltspflichten ab, berücksichtigt jeweils den Erwerbstätigenbonus und teilt anschließend die Differenz der sich daraus ergebenden Beträge durch 2.
Das Ergebnis (falls vorher alles richtig gemacht wurde) weist die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhaltes aus.

Zitat:Noch etwas: wie lange kann denn KM nach Scheidung bei Ehedauer von ca. 14 J. mit dem nachehelichen Unterhalt rechnen?

Keine Ahnung, das kommt wohl auf Gericht und Richter an und wie und welche ehebedingten Nachteile geltend gemacht werden.

Edit: Missverständliche Formulierung abgeändert
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RE: Unterhaltsberechnung bei Aufteilung der Kinder - von Eifelaner - 17-10-2012, 13:40

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