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WM, Einkommen der Mutter wesentlich höher... (#2)
#1
Mein Fall:

Scheidungsurteil per 31.08.12 zugestellt am 12.09., keine Folgesachen anhängig.

Tochter, 12J, echtes WM seit 18 Monaten.
Der Weg zum WM führte über das Ausstreuen viele Zuckerbrotkrümel. Gelegentlicher Peitschenknall war auch zu vernehmen.

KV selbständig, nach Unfall tiefrote Zahlen, EV geleistet, Privatinsolvenz wird erwogen.

KM
€1883 netto
€86 Riester
€16 Zusatz-KV
€7 UnfallVers Kind
3x100km/Woche Anfahrt zur Arbeit (ICE/BahnCard50+3xWochenkarte) = €336
€50 angeblicher Mehrbedarf für teurere Wohnung

Kindergeld (€184) geht auf das Konto der KM.

Nachdem die KM, von meinem Kindergeldanteil je €42 für von ihr getätigte Ausgaben für unsere Tochter absetzte (07+08/2012), trat ich dem entgegen, worauf sie nachzahlte.

Auf die €92 KG für 09/2012 warte ich immernoch.

Beim Erteilen der Auskunft bzgl. Ihres Verdienstes "vergaß" sie Zinseinkünfte/Vermögen und vergünstigte Energielieferung ihres Arbeitgebers.

KM ist bisher bzgl. Informationsaustausch und Kinderklamotten überwiegend kooperativ, möchte aber die Hoheit über Einkäufe behalten und gibt deshalb nichts dazu. KiGeld auch nur zähneknirschend (s. o.).

Beim Mitgeben von Klamotten wird KM langsam nachlässig.

Soviel in Kurzform. Was meint Ihr dazu? Wie könnte/sollte man vorgehen?

Grüßle
Wolfgang


[Ergänzung]
Ähnliche Spirenzchen bzgl. überraschendem Aufrechnen hatte ich, nach nutzlosem Einsatz von Engelszungen, vor ein paar Monaten schonmal beantwortet, indem ich mit Rauschgoldengeltochter eine Woche Urlaub mit täglichen Reitstunden zelebrierte und KM, ebenfalls einfach so, die halbe Rechnung präsentierte.

In ihrer "Jeder-zahlt-gleich-egal-ob-er-kann-und-wie-er's-macht-Gerechtigkeit" zückte sie zähneknirschend ihr Portmonnaie, bat für die Zununft um vorherige Rücksprache und war fortan vorsichtiger.

Solche Aktionen sind halt kaum leistbar, und Waffen werden auch stumpf, wenn man zu oft dieselbe benutzt.
[/Ergänzung]
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#2
Ehrlich gesagt sehe ich hier kein schwerwiegendes Problem.
Ihr habt ein echtes Wechselmodell, insofern ist keiner dem anderen KU schuldig. Das KiGeld ist hälftig zu teilen. Für den Bedarf eurer Tochter wenn sie bei dir ist, musst du eigentlich selbst aufkommen (inklusive Klamotten).
Für grundsätzlichen Bedarf eurer Tochter (Nachhilfe, Balettstunden, Gesundheitskosten, etc.) müsst ihr zu gleichen Teilen aufkommen.

Was also erwartest du von der KM? Sie ist zickig. Du bist offensichtlich in der Lage, sie bei Zeiten in ihre Schranken zu verweisen. Weshalb also ein Fass aufmachen?
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#3
Moin Jessy, eine Sache möchte ich vorab klarstellen, ehe Missverständnisse entstehen:

Grundsätzlich geht mir das Feilschen um die Kohle eher auf den Geist, egal ob ich zu bekommen oder zu zahlen habe. Wenn's irgendwie geht, dann sage ich: "Lass' die Kohle stecken und mich in Ruhe!" oder "Nimm's und schwirr ab!"


Jetzt zum eigentlichen Kern der Sache, denn die ist doch nicht ganz so simpel gestrickt, wie Du vermutest, denn auch im WM bestehen grundsätzlich Barunterhaltsansprüche.

Die Aufteilung ist entsprechend § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB anteilig nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.

Im Idealfall verdienen die Eltern annähernd gleich, womit sich die KU Beträge gegeneinander aufheben, oder die Einkommen bewegen sich, wenn auch nicht gleich, in Regionen, dass man einen drauf lassen kann und so vorgehen, wie ich gleich zu Beginn beschrieb.


Da ich nicht über entsprechende Mittel verfüge, sollte die KM da schon unterstützend eingreifen. Und ja, sie ist kooperationsbereit, nämlich in dem Sinne, dass sie die Klamotten kauft und zur Verfügung stellt.

Genau das halte ich jedoch nicht für zielführend, denn entweder lehne ich mich zurück und warte ab, was an Klamotten herüberwächst, dann "Hat Mamma Stress, weil der Kerl sich nicht kümmert", oder ich bin ständig an ihr dran, im Sinne von "Kannst Du dieses noch einkaufen und jenes?", dann "Wird Mamma vom Kerle ständig herumgescheucht und kontrolliert".


Tabellensätze und von Schwarzröcken konstruierte Unterhaltsforderungen sind mir reichlich schnuppe, wenn die KM einfach mal einen Teil ihrer durch meine Betreuung erzielten Ersparnis abgibt, und sei es auf ein gemeinsames Kinderkonto, sodass wirklich jeder von uns mal seinen eigenen Spielraum hat.

Und klar! Das ist schon Jammern auf hohem Niveau, und ja, ich habe es bisher geschafft, Grenzen zu setzen, ohne einen Krieg vom Zaun zu brechen. Doch wäre ich nicht der Erste, der freiwillig, Stück für Stück alles vorher erreichte wieder abgibt.


Vielleicht erledigt sich das Ganze ja auch im positiven Sinne durch einen Gang zur Arge. Die habe ich mir bisher vom Leib gehalten, weil ich deren Einmischung in KU-Sachen fürchtete. Vielleicht kann mich in dieser Richtung mal jemand schlau machen, denn von der ganzen SGB-Geschichte habe ich nicht die geringste Ahnung...
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#4
Hi Wolfgang,

hab wieder was dazugelernt (das mit den anteiligen Barunterhaltsansprüchen wusste ich nicht).

Ob die KM dir einen festen Betrag für den Bedarf eurer Tochter zur Verfügung stellt, wage ich zu bezweifeln.
Alternativen:
Hast du schon mal versucht, der KM einen gemeinsamen Kleidereinkauf mit Tochter vorzuschlagen? Oder ihr eine Liste mit dem Bedarf an Klamotten gegeben, den eure Tochter bei dir hat (vielleicht aufs Halbjahr bezogen, damit es kein andauerndes Genörgel gibt), die dann fest bei dir verbleiben (erspart auch das lästige Klamotten mitgeben)?
Wir haben z.B. einen bestimmten Vorrat an Kleidung hier, nur spezielle Sachen (Schneeanzug, Matschkleidung, etc.) lassen wir uns ggf. mitgeben (bzw. geben es der KM mit), weil es einfach wenig Sinn macht, alles doppelt zu kaufen (insbesondere weil die Kleinen ja so schnell wachsen).

Kinderkonto halte ich übrigens für sehr sinnvoll.

ARGE ist, wie du schon festgestellt hast, ein zweischneidiges Schwert.
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#5
(26-09-2012, 16:57)Jessy schrieb: Ob die KM dir einen festen Betrag für den Bedarf eurer Tochter zur Verfügung stellt, wage ich zu bezweifeln.
Theoretisch muss sie sogar. Praktisch gesehen müsste ich für gerade mal 60-70€ mtl. schwere Geschütze auffahren und damit für Tochterkekskrümelchen und mich ein verdammt hohes Risiko fahren...

Zitat:Hast du schon mal versucht, der KM einen gemeinsamen Kleidereinkauf mit Tochter vorzuschlagen?
Nee! Kommt nicht in die Tüte! Trennung ist Trennung und geschiedene Leute sind geschiedene Leute!


Mir kommt aber gerade eine Idee... Berichte ich später drüber, denn jetzt Arbeit.
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#6
Anteiliger Barunterhalt ist eine Mindermeinung. Häufiger werden keine gegenseitigen Forderungen zu realisieren sein, schon weil kein Elternteil das Kind bezüglich Unterhalt vertreten kann. Es gibt auch Probleme mit der Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt, der im Wechselmodell mit Ausgleichen nicht mehr gegeben ist.

Anteiliger Unterhalt kommt für aber Sonder- und Mehrbedarf in Frage. Das Geld ist nachweislich durchlaufend und der Bedarf des Kindes tatsächlich genau zu beziffern.
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#7
So, jetzt habe ich Feierabend.

Zur Idee:

Ab zur ARGE, Aufstockung beantragen. Tochter 14 Tage/Monat in die Bedarfsgemeinschaft und zusätzlich KU auf die Bedarfsseite setzen.

Der gesponserte KU kommt auf's Kinderkonto, wovon Mamma+Papa Dinge wie Vereinsbeiträge, Taschengeld, neues Fahrrad, Klassenfahrten, ... für Schneckchen begleichen, und die Wiese ist gemäht!

Was meint Ihr dazu?
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#8
(26-09-2012, 22:51)PolyTrauma schrieb: So, jetzt habe ich Feierabend.

Zur Idee:

Ab zur ARGE, Aufstockung beantragen. Tochter 14 Tage/Monat in die Bedarfsgemeinschaft und zusätzlich KU auf die Bedarfsseite setzen.

(...)
Grund-Schema zur Leistungsberechnung nach SGB II
mit typischen Positionen für 'Single'-Trennungsvater/mutter mit Einkommen:

1. Bedarfsermittlung
Regelbedarfe der Stufen 1 bis 6 für die Mitglieder der BG je nach Alter und Einkommen (Beispiel):
Regelbedarf Vater, 30/30 Tage
+ Regelbedarf Kind(er), anteilig für Umgangstage/Monat
+ Mehrbedarfe (hierunter fallen Umgangsfahrtkosten)
+ Kosten der Unterkunft warm (KdU), ohne Strom (stark ortsabhängig)
= Bedarf

2. Einkommensberechnung
Einkommen (§ 11 SGB II) abzüglich Absetzbeträge (§ 11b SGB II):
Einkommen
- Standardabgaben(Steuern usw.)
= Einkommen netto
- Grundfreibetrag min. 100€ oder höher soweit nachgewiesen
- Erwerbstätigenfreibeträge der Stufe 1 bis 3 (bezogen auf das Brutto)
- titulierter KU
= anrechenbares Einkommen

3. Leistungsberechnung
Bedarf
- anr. Einkommen
= Leistung, 'Aufstockung', wenn Wert > 0

4. Ergebnis
Mittelzufluß (Nettogehalt + Aufstockung)
- Abfluß (KdU + Strom + Umgangsfahrtkosten + KU)
= verfügbare Mittel

Noch Fragen?Rolleyes
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#9
skipper schrieb:= Einkommen netto
- Grundfreibetrag min. 100€ oder höher soweit nachgewiesen
- Erwerbstätigenfreibeträge der Stufe 1 bis 3 (bezogen auf das Brutto)
- titulierter KU
= anrechenbares Einkommen
das scheint ja das Problem!
Er will Umgang 14:16 Tage im WM und Unterhalt wegen der Einkommenschieflage.

Ich sehe das so wie von @p beschrieben.
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#10
Moin.

Ich habe PT so verstanden, daß er mit 14:16 ganz bewußt vom WM abrückt, dadurch voll pflichtig wird/bleibt und nach vorstehendem SGB-Rechenschema den KU zahlt und damit erst absetzen kann.

Das vorstehende Schema zeigt auch die Folgen eines WM:
Wenn man annimmt, daß Betreuung, Umgangskosten, Lebenshaltung usw. des Kindes von den ET zu gleichen Teilen getragen werden, KU also wegfällt und Umgangsfahrtkosten aufgeteilt werden, dann ändert das am Ergebnis auf Seiten von PT nichts, da durchlaufende Posten, selbst dann nicht, wenn man einen KU-Anspruch des Kindes gegen beide ET annimmt. Was in der BG des Vaters seine Ausgaben werden, das wären dann gleichzeitig Einkünfte des Kindes.
ABER es verschiebt sich dramatisch die Schwelle zur Bedürftigkeit bzw die Höhe dieser.

Die KM wird im Gegenzug umso stärke belastet!!!
Das Jobcenter würde sich hingegen diebisch über diese Entlastung dank WM freuen.

Noch dramatischer wäre es, wenn sich bei WM der Anspruch des Kindes gegen die ET nach dem jeweiligen Einkommen richtete. Dann würde die gut verdienende Mama den Haushalt des armen Vaters über das Kind mitfinanzieren.

Ob sich die KM unter diesen Umständen, bei gegebener Rechtslage dann noch auf ein WM einläßt, das bezweifle ich sehr. Gerechter wäre es, realisierbar aber wohl nur mit gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.

Es zeigt sich einmal mehr, wie wenig unser System auf WM/ Gleichwertigkeit von Mutter und Vater eingestellt ist.
Eher wird das Sozialsystem verbogen und belastet und -wie vorliegend- eine gut verdienende Mutter (wieder über das Kind) gefüttert.
Völlig absurd: Ist/wird auch Mama bedürftig, dann funzt das Sytem wieder gerecht - denn KU wird dann in ihrer BG als Einkommen verrechnet.
.
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#11
Ich halte gut und beser als den LG und Vater verdienende Mütter für besonders riskant.

Denn die werfen ihren Partner, der nicht so will wie sie, diesen Waschlappen einfach raus oder in den Müll, müssen nicht weiter mit ihm teilen, kassieren frech die Kindsboni und wälzen Trennungsfolgen ab.

Solche Mütter tippen betriebswirtschaftlich nüchtern einige Zahlen in ihren Smartphone-Rechner und rufen dann zur Gewinnmaximierung den Scheidungsanwalt an und/oder 110, lassen den LG aus der Wohnung entfernen. Dann nackt aber noch lebendig lassen sie ihm kostenfrei und bequem durch den Beistand auch noch das Restfell abziehen...
.
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#12
(27-09-2012, 08:53)Skipper schrieb: Ich habe PT so verstanden, daß er mit 14:16 ganz bewußt vom WM abrückt, dadurch voll pflichtig wird/bleibt und nach vorstehendem SGB-Rechenschema den KU zahlt und damit erst absetzen kann.
Genau das Exclamation
Im Februar gerne auch 13 Tage.

Zitat:Das vorstehende Schema zeigt auch die Folgen eines WM:
...
...wenn sich bei WM der Anspruch des Kindes gegen die ET nach dem jeweiligen Einkommen richtete. Dann würde die gut verdienende Mama den Haushalt des armen Vaters über das Kind mitfinanzieren...
...
Es zeigt sich einmal mehr, wie wenig unser System auf WM/ Gleichwertigkeit von Mutter und Vater eingestellt ist.
Eher wird das Sozialsystem verbogen und belastet und -wie vorliegend- eine gut verdienende Mutter (wieder über das Kind) gefüttert.
Völlig absurd: Ist/wird auch Mama bedürftig, dann funzt das Sytem wieder gerecht - denn KU wird dann in ihrer BG als Einkommen verrechnet.
.
Richtig! Als ich diesen Thread gestern eröffnete, war mein Kopf noch durch Konzepte wie Gerechtigkeit, Ehrlichkeit, ... verdreht.
Pfft! Gerecht ist, was im jeweiligen Kulturkreis als gerecht definiert wurde.

Upgrade in progress... 100%... Upgrade to justice V2.0-rc1 successful! Please wait for system to reboot... System up and running...

Zitat:Ob sich die KM unter diesen Umständen, bei gegebener Rechtslage dann noch auf ein WM einläßt, das bezweifle ich sehr. Gerechter wäre es, realisierbar aber wohl nur mit gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.
Daher auch meine zu Beginn geäußerten Bedenken.
Versprechen kommt von sich versprechen!
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#13
(27-09-2012, 11:08)Skipper schrieb: Ich halte gut und beser als den LG und Vater verdienende Mütter für besonders riskant.

Diesen Satz habe ich nicht verstanden.
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#14
Nun zurück zur Sache:

Muss ich wirklich dafür sorgen, dass der KU tituliert wird?

Ich meine gelesen zu haben, dass, unabhängig von dem ganzen juristischen Tamtam, auf tatsächlich gezahlten KU abgestellt werden kann.
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#15
Willst du wirklich das hart erkämpfte WM aufgeben, nur wegen des Geldes?
Vielleicht dreht sie dir da am Ende einen Strick draus, denn damit machst du sie wieder zur Hauptbetreuungsperson...
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#16
(27-09-2012, 13:29)Jessy schrieb: ...nur wegen des Geldes?
Es geht ja nicht um ein paar kurzfristig herausgeholte Ocken. Es geht um meine Existenz und stabile Verhältnisse für Schnakchen.

Zitat:Willst du wirklich das hart erkämpfte...
Wenn es tatsächlich und wesentlich dem oft missbräuchlich vorgeschobenen Kindeswohl dient, dann JA. Sonst NEIN.

Ich bin schließlich kein Kindesbesitzer.

Zitat:Vielleicht dreht sie dir da am Ende einen Strick draus, denn damit machst du sie wieder zur Hauptbetreuungsperson...
Das ist die Gretchenfrage!


Je mehr potenzielle Szenarien ich hier von Euch aufgetischt bekomme, umso besser für meine Entscheidungsfindung.

Deshalb meine Bitte: Haut in die Tasten! Wink
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#17
Was spricht dagegen, nach Schema
- den Mindest-KU befristet bis 18 zu titulieren,
- guten Umgang um die 45% zu vereinbaren und
- damit die Aufstockung zu beantragen?

Folge:
- das Kind erhält zuverlässig seinen KU,
- die Mutter wird umfassend entlastet,
- Du hast mit Kind Anspruch auf angemessenen Wohnraum,
- Du kannst das Kind zuverlässig zu Dir holen,
- dem Kind bietest Du ein fast WM,
- Du kannst es gut versorgen,
- Dir bleibt ein sicherer planbarer finanz. Rahmen

und läßt es
- Dir mit Kind einfach gut gehen
- ohne Stress mit KM, JAmt oder Gerichten.
.
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#18
(27-09-2012, 14:18)Skipper schrieb: Was spricht dagegen, nach Schema
- den Mindest-KU befristet bis 18 zu titulieren,
- guten Umgang um die 45% zu vereinbaren und
- damit die Aufstockung zu beantragen?

Wenn er nicht barunterhaltspflichtig ist, hat sich die Aufstockung erledigt. Aufstockung hat ihre Nachteile, ständige Offenlegungen (öfter als im Familienrecht), häufig sehr schwierig durchzusetzen, das Problem der Bedarfsgemeinschaften etc.
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#19
Wenn das Kind überwiegend bei der Mutter lebt, bei ihr gemeldet ist, dann ist Vater pflichtig.

Die Offenlegungen erfolgen in Abständen der Bewilligungszeiträume, um Leistungen zu bekommen, nicht wie im FamRecht geköpft zu werden.

Die Jobcenter sind in der Regel zwar strunzdoof, hat man denen aber mal richtig gezeigt, wie zu verfahren ist, dann sind die friedlich, wird das alles Routine.

Die Probleme mit 'Bedarfsgemeinschaften' sind bekannt und können nützlich umgangen werden.

Kurz:
Ich sehe keine derart gravierenden Nachteile, die die Vorteile der Aufstockung aufwiegen könnten. Bewegt man sich in der Nähe des Mangelfalls, dann sehe ich keine Alternative zum SGB.
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#20
Skipper schrieb:Ich habe PT so verstanden, daß er mit 14:16 ganz bewußt vom WM abrückt, dadurch voll pflichtig wird/bleibt.
diese Annahme trifft ja nicht zu >BGH, Urteil v. 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03!
Der BGH spricht von einem "deutlichen Schwergewicht"!
Bei der gegeben Sachlage von 14:16 liegt keine solche Unterhaltsaufteilung (Betreuung/ Barunterhalt) vor, die den Anspruch aus § 1606 III 2 BGB rechtfertigt.
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#21
(27-09-2012, 14:18)Skipper schrieb: Folge:
- das Kind erhält zuverlässig seinen KU,
- die Mutter wird umfassend entlastet,
- Du hast mit Kind Anspruch auf angemessenen Wohnraum,
- Du kannst das Kind zuverlässig zu Dir holen,
- dem Kind bietest Du ein fast WM,
- Du kannst es gut versorgen,
- Dir bleibt ein sicherer planbarer finanz. Rahmen
In diese Richtung gehen meine Gedanken.

(27-09-2012, 14:18)Skipper schrieb: Was spricht dagegen, nach Schema ...
Wie kann ich die Sache, existiert erstmal ein KU Titel, wieder kippen, wenn die KM den KU dankend entgegennimmt, nicht auf dem Kinderkonto lässt, auf eine Dynamisierung hinwirkt, ...?

(27-09-2012, 14:30)p schrieb: ...häufig sehr schwierig durchzusetzen, das Problem der Bedarfsgemeinschaften etc.
Inwieweit schwierig? Was ist "das Problem"?

(27-09-2012, 14:56)Skipper schrieb: Die Probleme mit 'Bedarfsgemeinschaften' sind bekannt und können nützlich umgangen werden.
Wie funktioniert das?

(27-09-2012, 15:06)Ibykus schrieb: ... diese Annahme trifft ja nicht zu...
Der BGH spricht von einem "deutlichen Schwergewicht"!
Bei der gegeben Sachlage von 14:16 liegt keine solche Unterhaltsaufteilung (Betreuung/ Barunterhalt) vor, die den Anspruch aus § 1606 III 2 BGB rechtfertigt.
Was wäre gestalterisch zu unternehmen?
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#22
PolyTrauma schrieb:Was wäre gestalterisch zu unternehmen?

der Umgang müsste entsprechend den Berechnungen des @skipper angepasst werden.

Problematisch dabei ist, dass der BGH sich m.W. noch nicht festgelegt hat (und sich tunlichst auch nicht festlegen wird), wann unter welchen Bedingungen die Regelung des 1606 III definitiv unanwendbar ist.
Nach meinem Verständnis kommt es -wie so oft- auf den Einzelfall an, den es zu regeln gilt.
Mal eben "hart neben dem Wind" die Rechenmaschine anzuwerfen, birgt Risiken, die du z.T. ja schon selbst erkannt hast und die auch @p bereits angesprochen hatte.

Wenn du auf Biegen und Brechen eine derartige gerichtliche Regelung herbeiführen willst -was ich sehr begrüßen würde (wovor ich aber auch gleichzeitig warne, denn das wird vermutlich ein langes Verfahren werden)-, dann solltest du den Umgang so beantragen, dass eine Rechtsfolge nach 1606 III sicher ist. Fünf Tage weniger würde ich dabei in Kauf nehmen.
Wie das dann noch in Dein GesamtKonzept passt kann ich mit meinen bescheidenen unterhaltsrechtlichen Kenntnissen nicht überschauen.

Das wird @p oder @sorglos, mglw. auch @skipper (wenn er sich mal traut, in den Wind -was immer er darunter verstehen mag- zu segeln) besser beurteilen können.

Mönchlein, Mönchlein .....
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#23
(27-09-2012, 16:20)Ibykus schrieb: ...der Umgang müsste entsprechend den Berechnungen des @skipper angepasst werden.
Richtig. Das war ja auch mein Ansatz.

Zitat:Problematisch dabei ist, dass der BGH sich m.W. noch nicht festgelegt hat (und sich tunlichst auch nicht festlegen wird), wann unter welchen Bedingungen...
Fünf Tage weniger...
Ach, mit bald 13 Jahren hat (B)Engelinchen durchaus ihren eigenen Kopf. Auf die Kommastelle genau 50% wird sowieso nicht auf Dauer haltbar sein. Weder für KM, noch für mich...

Zitat:Wenn du auf Biegen und Brechen eine derartige gerichtliche Regelung herbeiführen willst -was ich sehr begrüßen würde (wovor ich aber auch gleichzeitig warne, ...) ...
Was ist die Alternative? Die arme Mutter verklagen, möglicherweise bishin zur Erwerbsobliegenheit, woraufhin sie das Kindeswohl (im Sinne von beide Eltern blabla) in die Tonne klopfen wird, oder selbst zur ARGE rennen muss? Sad

Von der Sache her sehe ich das analog zur Finanzgerichtsbarkeit: Ich habe das Recht, meinen "Geschäftsablauf" so zu steuern, dass ich nichts extra draufzahle...

Zitat:Das wird @p oder @sorglos, mglw. auch @skipper (...) besser beurteilen können.
Hiiilfäää!!!! Äußert Euch! ;-)

Muss jetzt wieder arbeiten...
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#24
So, Feierabend jetzt.

Hat schon jemand eine Idee? Braucht man zwecks Anerkennung des Mindestsatzes KU wirklich einen Titel gegen sich?

Ich denke, das WM gibt's für "die" sowieso nicht und Kind beim Vater auch die große Ausnahme.

Den Vermieter brauche ich doch auch nicht erst mit Titel im Nacken, ehe die Miete in den Bedarf einfließt... Seltsam das ist...
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#25
Nein - es zählt, was tatsächlich gezahlt wird. Die Berechtigte hat das Recht, einen Titel einzufordern, aber Dritte ohne Auftrag nicht. Aber ob sich vielleicht doch noch was in krummen Ausführungsbestimmungen zum SGB befindet, weiss ich nicht.
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