Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Freispruch
#1
FREISPRUCH IN VERGEWALTIGUNGSPROZESS / Mädchen (15) hat sich „nicht genug gewehrt“ (Bild, 13.09.2012) -> Orginalartikel in der WAZ.de
Ein interessantes Urteil, weil
  1. das Mädchen mit 15 Jahren noch besonderen gesetzlichen Schutz geniesst (STGB §182 Abst 3 und Abs 4)
  2. Drogen im Spiel waren, was die Sache nicht harmloser macht
Völlig unbestritten ist, dass es zum Geschlechtsverkehr kam. Dass es eine Vergewaltigung war, fiel der heute 18-jährigen natürlich erst 3 Jahre später auf.

Entscheidend war aber die Frage, ob die damals 15-jährige der Situation schutzlos ausgeliefert war. Und hier musste die Richterin nach der Aussage des 'mutmasslichen Opfers' feststellen:
Zitat:Das Mädchen sei „nicht in einer schutzlosen Lage“ gewesen. „Es hätte weglaufen oder Hilfe rufen können. Aber es hat alles über sich ergehen lassen. Das reicht nicht, um jemanden zu bestrafen.“
Laut Gesetz (STGB §182 Abst 3) reicht es allerdings aus, dass der mutmassliche Täter
Zitat:die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt
. Das hat nichts mit 'schutzloser Lage' zu tun und die Richterin hätte das problemlos annehmen können, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen.

Skandalurteil oder gibt es einen Wandel weg von der 'Augen zu und Lynchjustiz' zu einer differenzierteren Einzelfallbetrachtung?
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#2
die ganze fallbeschreibung ist schon recht kernig. da kann man weder für den angeklagten noch für das mädchen besondere sympathien entwickeln.

dass man generell klar sagen sollte, wenn man mit etwas nicht einverstanden ist, ist ebenso richtig wie bemerkenswert. immerhin ist es bei den deutschen frauen ja nicht üblich, eindeutige signale zu geben wenn sie denn wollen. da sollten sie wenigstens das neinsagen klar und deutlich beherrschen. wenn das vertrauensverhältnis schon soweit gediehen ist, dass man zusammen einen hebt, sollte man ein einfaches "nein" noch über die lippen bekommen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste