07-08-2012, 00:39
bio schrieb:In der Tfaq habe ich gelesen, dass ein Beistand/Vertrauensperson rechtlich garantiert ist. Ich wusste nicht, dass dies nicht für Gespräche mit JA in Umgangsverfahren gilt.Natürlich hast Du ein Recht darauf, dich bei Behördengängen/ Gesprächen und in eigenen Angelegenheiten durch einen Beistand vertreten zu lassen.
§ 13 IV SGB X bezieht sich aber auf sozialrechtliche Verwaltungsverfahren!
Ein solches Verwaltungsverfahren liegt aber in Deinem Fall nicht vor: § 8 SGB X
Du hattest einen Termin, in dem Du mit einer Verfahrensbeteiligten eines rechtshängigen Gerichtsverfahrens (in dem Dein Beistand nicht zugelassen worden war) über ihr Verhältnis und über ihre Sichtweise zu anderen Verfahrensbeteiligten (KM) sprechen wolltest.
Da ist als Beistand m.W. nur ein Rechtsanwalt zulässig.
Wenn Du ihn vorher angemeldet hättest, wäre der Termin vermutlich vvh geplatzt.
So hattest Du eine Chance, dass sich die Dame wenigstens auf ein Gespräch eingelassen hätte, soweit es nicht die Sphäre anderer tangiert; du also mit Hilfe des Beistandes deine Position besser erklären konntest.