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Gültigkeit einer P-Konto-Bescheinigung
#3
Ok, ich hab jetzt die Schuldnerberatung nochmal angeschrieben wegen einer aktuellen P-Konto-Bescheinigung.
Hier die Antwort:

Ich bin nicht befugt, die Ihnen am 27.10.2011 ausgestellte Bescheinigung abzuändern.
Bitte wenden Sie sich an das Amtsgericht XXXX - Vollstreckungsgericht -.
Gemäß § 850k ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von den Absätzen1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.


Also müsste die Urkunde noch gültig sein ???

Hintergrund:
Letzte Jahr hab ich noch KU gezahlt, die Urkunde ist somit auf drei Unterhaltsverpflichtungen ausgestellt. Diese bediene ich aber nicht mehr tatsächlich. Wenn ich mir die Antwort anschaue, kann man an der Urkunde aber nur über das Amtsgericht was ändern. Aber das wäre ja "dumm", mein Pfändungsfreibetrag ginge dann in den Keller.

Wenn die Bank den Wisch noch akzeptieren sollte (ein P-Konto hab ich "mangels" Pfändungsmassnahmen noch nicht eingerichtet), kann mir dann bei einer Vollstreckung ein anderer (geringerer) Freibetrag "aufgedrückt" werden ?
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RE: Gültigkeit einer P-Konto-Bescheinigung - von IPAD - 17-07-2012, 12:52
RE: Gültigkeit einer P-Konto-Bescheinigung - von MaxPostulka - 17-09-2013, 10:08

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