19-03-2013, 18:24
Die Gegenseite hat den Termin vertagt und führt jetzt erwartungsgemäß an, daß ich ja Sozialleistungen erhalte und
damit weiterhin leistungsfähig für DDT Stufe zwo bin. Neuer Antrag auf Bewilligung VKH wurde gestellt.
Der RA von Ex hat sich die Gerichtsakte des Sozialgerichtes gezogen
und ist jetzt der Meinung, das die Gelder für den Umgang mit den Kindern zu berücksichtigendes Einkommen sind. Zwar ist das Geld
ein SGB II Anspruch der Kinder, fließt mir aber tatsächlich zu.
Stellt sich also die Frage, ob die Bewilligung von Sozialleistungen zu einer Ausweitung von Unterhaltsverpflichtungen führt.
Gab es dazu nicht einmal eine Entscheidung des OLG Düsseldorf?
damit weiterhin leistungsfähig für DDT Stufe zwo bin. Neuer Antrag auf Bewilligung VKH wurde gestellt.
Der RA von Ex hat sich die Gerichtsakte des Sozialgerichtes gezogen
und ist jetzt der Meinung, das die Gelder für den Umgang mit den Kindern zu berücksichtigendes Einkommen sind. Zwar ist das Geld
ein SGB II Anspruch der Kinder, fließt mir aber tatsächlich zu.
Stellt sich also die Frage, ob die Bewilligung von Sozialleistungen zu einer Ausweitung von Unterhaltsverpflichtungen führt.
Gab es dazu nicht einmal eine Entscheidung des OLG Düsseldorf?