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Antrag beim FamGericht - Anregungen ?
#1
Hallo,

folgenden Antrag möchte ich einreichen, ohne geldschluckenden Anwalt natürlich:

Zitat:Antrag

des XXX
vertreten durch
- selbst -
- Antragsteller -

gegen

XXX
vertreten durch
- Rechtsanwältin XYZ -

- Antragsgegnerin -

Wegen Regelung des Umgangs.

Ich beantrage,

a) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, A , mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, A, an jedem dritten Montag nach Schulschluss von der Schule abzuholen und ihn am darauf folgenden Tag morgens pünktlich zum Schulbeginn wieder in die Schule zu verbringen.

Er hat zudem das Recht, A alle 6 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Rhythmus ist so zu wählen, dass an diesen Terminen regelmäßig kein zeitgleicher Umgang mit dem Kind des Antragsstellers aus zweiter Ehe, C, stattfindet. Die Vorgabe für den zu wählenden passenden Rhythmus stellen hier die festen Termine bezüglich C dar.

b) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, B, mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, B alle 2 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 15:00 Uhr zu sich zu nehmen. Diese Termine sollten zeitgleich mit den Umgangsterminen des Sohnes aus zweiter Ehe des Antragsstellers in Einklang gebracht werden.

c) Die anfallenden Fahrten an den Wochenendterminen zu a) und b) sind wechselweise durch Antragsteller und Antragsgegner hälftig zu gewährleisten. Bezüglich der Umgangstermine zu b) holt der Antragssteller das Kind am Freitag ab, die Mutter am Sonntag zurück.

d) Des Weiteren wird beantragt, dass der Antragssteller das Recht hat, die Kinder zu entsprechenden Terminen einer Familienberatungsstelle abzuholen und daran teilnehmen zu lassen.

e) Für den Fall, dass eine gerichtliche Regelung nicht zustande kommt und die Gründe hierfür im Verhalten der Mutter liegen sollten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich beider Kinder neu zu regeln, ggf. auf den Vater zu übertragen.


Begründung:

Aus der Ehe der beiden Parteien gingen die Kinder A und B hervor. Die Ehe wurde ==== rechtskräftig geschieden. Es besteht derzeit gemeinsames Sorgerecht bezüglich der Kinder.

In den letzten 10 Jahren fand regelmäßig Umgang mit den Kindern nach einvernehmlicher Absprache mit der Antragsgegnerin statt. Dies funktionierte mal gut, dann wieder schlecht.

Leider kam es immer wieder zu Umgangserschwernissen, sobald der Antragssteller seinen Anteil an der elterlichen Sorge übernehmen wollte. Ob dies mütterlicherseits so gewollt, oder aber rein auf zufällige Häufungen der seitens der Mutter vorgebrachten Verhinderungsgründe zurückzuführen war, möge das Gericht bitte selbst beurteilen.

Einen umfangreichen Einblick in diese Gesamtproblematik erhält man durch die ausführlichen Schilderungen des Antragsstellers im Rahmen der am ==== beantragten Einstweiligen Anordnung bezüglich des Kindes A.

Beweis: Hinzuziehung des Antrags auf Einstweilig Anordnung vom ====.

Ich bitte das Gericht höflichst, diesen Antrag nochmals genau zu studieren, um auch einen hinreichenden Einblick in die Sachlage zu erhalten! Sämtliche Gegebenheiten wurden dort ausführlich und belegt dargestellt.

Der Antragssteller hält es für unabdinglich, dass die Kindesmutter sich zukünftig bindungstoleranter und auch aktiv – durch eigenes Dazutun - um das Umgangsrecht bemüht, ganz so wie es eben §1684 BGB vorsieht.

Hieraus erklärt sich der Antrag zu c), da die Mutter durch Übernahme der Fahrten auch regelmäßig die Kinder bringen oder holen müsste, somit eben gegenüber den Kindern ein Mindestmaß an aktiver Bereitschaft zum Umgang mit dem Vater unterstreichen sollte.

Vermittlungen durch das Jugendamt scheiterten, auch weil die Mutter sich hier nicht um weitere Gespräche bemühte und das Jugendamt Eingaben des Vaters nicht beachtet hat. Ein Gesprächsangebot seitens des Jugendamtes, angedacht für ====, nahm die Mutter nicht wahr, ebenso wie weitere Angebote direkt seitens des Antragsstellers, zuletzt im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom ====.

Die Fahrtenregelung muss wie unter c) ausgestaltet werden, da an den Umgangswochenenden von B und zeitgleich C aus zweiter Ehe, der Antragssteller nicht C zu der Mutter nach ==== und B gleichzeitig nach ==== verbringen kann. Hier ist aktives Mitwirken und Flexibilität der Kindesmutter gefragt.

Das gemeinsame Kind A leidet seit dem Kleinkindalter an deutlichen psychischen Problemen. Er ist durch die elterlichen Streitereien zwischen Vater und Mutter hin- und her gerissen. Ein Problem, welches für das Kind gerade auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nunmehr mit Sorgfalt und Bedacht angegangen werden muss.

Daher ist dieser Antrag ihm bezüglich auch vorerst auf wenige Termine beschränkt, um eben den Umgang und das Vater-Kind-Verhältnis wieder langsam verfestigen zu können. Es bedarf aber wieder einer gewissen Kontinuität für A, damit sich für ihn verlässliche Umgangzeiten darstellen lassen.

Die letzten Umgangstermine haben gezeigt, dass Wochenendtermine nicht besonders förderlich für A waren. Da der Antragssteller regelmäßig den Umgang mit insgesamt vier Kindern, davon drei leiblichen, sicherzustellen hat, gingen As Bedürfnisse nach 100% Aufmerksamkeit in der Schar von Kindern regelmäßig unter. Dies verursacht bei ihm regelmäßig Aggressionen, eben um sich eine väterliche Beachtung damit zwangsweise einzufordern.

Vorrangig für den zu wählenden Rhythmus bezüglich der zu verzahnenden Wochenendtermine von A muss hier der bisher immer regelmäßig alle zwei Wochen stattfindende Umgang mit C des Antragsstellers aus zweiter Ehe sein, da dieser aufgrund seines Alters von vier Jahren noch deutlich mehr Kontinuität bezüglich der Einhaltung der Umgangstermine bedarf.

Der Antragssteller dachte auch über einzelne, nur für B freizuhaltende Umgangswochenenden nach, musste jedoch zu dem Schluss kommen, dass er bei Berücksichtigung aller Umstände, diesem so nicht alle zwei Wochen nachkommen kann. Dies lies er auch die Mutter wissen, diese stellt sich aber trotz dessen nicht als kooperativ dar, anderweitige Regelungen finden zu wollen, so dass dieser Antrag hierdurch begründet wurde.

Der Antragssteller ist selbständig und hat regelmäßig bis zu 60 Wochenstunden zu leisten, ohne in den letzten Jahren je Urlaub machen zu können. Er war selbst aufgrund der Überlastung im letzten Jahr für 10 Monate erkrankt, eben weil er sich für die Kinder auch noch an den Wochenenden Zeit nahm, jedoch dabei unzureichend auf seine eigene Gesundheit und Belastbarkeit achtete.

Der Antragssteller muss sich selbst auch gerecht werden und kann daher nicht den Spagat hinlegen, bei der Vielzahl der Kinder, auf eigene Erholungsphasen gänzlich zu verzichten. Ihm verbleiben hierfür regelmäßig nur die zwei freien Wochenenden im Monat.

Er hat in der Vergangenheit sämtliche Fahrten bezüglich der Umgangstermine selbst leisten müssen, obwohl die Mutter damals die räumliche Entfernung durch ihren Umzug nach ==== selbst schaffte. Dieser Stress- und Zeitfaktor führte zu einer weiteren Erschwernis der Situation.

Mit der Trennung von seiner jetzigen Ehefrau war es daher angezeigt, die Umgangsregelung neu zu überdenken und eine aktive Bereitschaft der mütterlichen Mithilfe und entsprechende Bindungstoleranz einzufordern, da es ansonsten, wie jetzt geschehen, bezüglich des Umgangs scheitern würde.

Die Mutter wollte hier leider nicht kooperieren und stellt sich weiterhin auf eine volle Übernahme der Fahrten durch den Vater, sowie allein auf die Wochenendtermine ab. Diese Verhalten kann nicht das einer bindungstoleranten Kindesmutter widerspiegeln.

Zwischen A und B gibt es oft Streit. Auch deshalb möchte der Vater B gesondert von A nehmen, um ihr eine Ruheinsel zu verschaffen, ganz ohne Einfluss von A.

Auch zwischen C, dem Kind aus zweiter Ehe, und A entstehen, oft aus Eifersucht und deren jeweiligen hohen Aufmerksamkeitsbedürfnissen heraus, massive Streitereien, so dass es vorerst nicht dem Kindeswohl zuträglich wäre, A zeitgleich mit C an den entsprechenden Wochenenden zu nehmen.

Zwar wäre es dem Antragssteller jetzt schon möglich, zumindest B, wie beantragt, zweiwöchentlich zu nehmen, doch wäre dies eine sichtliche Benachteiligung für A, so dass er sich zurückgesetzt fühlen würde. Daher muss eine zu fixierende Gesamtlösung geschaffen werden, auch um zukünftigen Umgangserschwernissen durch entsprechende Ordnungsmittel begegnen zu können.

Der Antrag zu d) resultiert aus den Bemühungen des Antragsstellers heraus, seine Beziehung zu den Kindern durch fachliche Hilfestellung nach dem heidenlosen Durcheinander der letzten Monate wieder hinreichend herstellen zu wollen. Gerade für A wäre eine Klärung der Verhältnisse sehr wichtig, um eben aus seinem inneren Bindungskonflikt zwischen Vater und Mutter wieder herausfinden zu können. Die Mutter ist natürlich eingeladen, sich von Zeit zu Zeit an einer solchen Familienberatung aktiv zu beteiligen.

Ich rege deshalb an,

einen kurzfristigen Erörterungstermin gemäß §155 Abs. 2 FamFG anzuberaumen und den Kindern A und B gegebenenfalls einen Verfahrensbeistand nach §158 FamFG zu bestellen.

Das beantragte Umgangsrecht entspricht dem Wohlverstandenen Interesse der Kinder. Es besteht eine langjährig gewachsene und liebvolle Bindung zwischen dem Vater und den Kindern.

Sollte ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen sein, bitte ich um entsprechenden Kostenbescheid.

Ich bitte darum, dass ihr mir eure unverhohlene Meinung zu diesem Antrag mitteilt. Ist das so gut geschrieben, oder wären noch Änderungen angebracht ?

Erklärung dazu:
Kind A - 12 Jahre
Kind B - 11 Jahre
Kind C = 4 Jahre

Kind C ist aus zweiter Ehe, die anderen Beiden aus erster.
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#2
Auf den ersten Blick solltest du die Formel noch präzisieren, dass sie sich am Kalender orientiert.
Also z.B. statt jedem 3. Montag, jeden 1. und 4. Montag im Monat.
Dann gibt es keine Diskussionen ob denn nun schon der 3. Montag ist oder nicht.

Außerdem fehlt eine Ausfall- und Ersatzregelung und mögliche Sanktionen, zumindest gehört noch die Belehrung, dass Verstöße gegen diese Regelung mit einem Ordnungsgeld belegt werden können, hinzu.

Und eine Ferienregelung fehlt.
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#3
(07-06-2012, 17:23)beppo schrieb: Und eine Ferienregelung fehlt.

... wie, wenn ich selbst nie Urlaub machen kann Undecided
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#4
Na gut, das ist ein Argument aber auch ein Grund etwas zu ändern.
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#5
(07-06-2012, 17:31)IPAD schrieb:
(07-06-2012, 17:23)beppo schrieb: Und eine Ferienregelung fehlt.

... wie, wenn ich selbst nie Urlaub machen kann Undecided

Aus finanziellen, oder aus beruflichen Gründen?

Für jeden Umgangstag bekommst Du 24,04 € + Fahrtkosten um die Kinder abzuholen und wieder zurück zu bringen.

In den halben Ferien hast Du dies zwar nur insgesamt 6 mal, aber in der Summe ergibt das bei 50 Umgangstagen etwa 1300 €.

Damit kann man schon schöne Urlaube machen, denke ich. Muss ja nicht gerade ein 7-Sterne-Luxushotel sein.

Das Zelt auf dem Campingplatz, dass ich ab Samstag angemietet habe kostet für die 18 Nächte 375 €. Dabei wäre es egal, ob ich zu zweit anreise, oder zu sechst.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
(07-06-2012, 17:42)Camper1955 schrieb: Für jeden Umgangstag bekommst Du 24,04 € + Fahrtkosten um die Kinder abzuholen und wieder zurück zu bringen.

Regnet es dir schon wieder ins Zelt?

a) nicht jeder bekommt ALGII oder beansprucht das.

b) Wenn ein Familiengericht festlegen würde - aus Kindeswohlgründen bzw. wegen der Bindungstoleranz - was hier wohl sehr vernünftig vorgeschlagen wird, dann gäbe es auch bei ALGII-Bezug für den Vater keine Fahrtkosten für diese Fahrten, denn diese hätte das FamG dann der Mutter auferlegt, die diese dann evtl. ihrerseits beantragen könnte.

Vorrang sollte schon immer das haben, was für die Kinder gut ist.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
Danke. Ich beanspruche derzeit keine Sozialleistungen, daher erstattet mir auch keiner die Fahrtkosten. Aber gut zu wissen, für den Fall das es noch schlimmer kommen sollte.

Urlaub geht aus Zeitgründen nicht, am Geld würde es weniger scheitern. Ich bin halt "selbst und ständig" ... aber auch an der Schraube dreh ich in absehbarer Zeit noch.
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#8
zu lang und zu detailliert.
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#9
Moin.

Viel zu lang, zu unterwürfig und bettelnd.
Für Adressfeld, Rubrum mit Regelung und Begründung reichen 2 DIN A4-Seiten.

Vorschlag, allgemein, muß angepaßt werden:

Max Mustermann
(Adresse)

Amtsgericht xyz
-Familiengericht-
(Adresse)

tt.mm.yyyy

Antrag auf Regelung des Umgangsrechtes gem. § 1684 BGB

Antragsteller:
Max Mustermann
(Adresse)

Beteiligt:
Kind 1 , geb. tt.mm.yyyy
Kind 2 , geb. tt.mm.yyyy
Mutter Lisa Mustermann
(Adresse)

Ich beantrage den Umgang meiner Kinder (Aufzählung) mit mir als Vater wie folgt zu beschließen: siehe Anlage Umgangsregelung

Ich beantrage zudem, mir Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes möchte ich vorerst verzichten.

Begründung:
Ich bin der Vater der Kinder (Aufzählung). Sie leben seit der Trennung der Eltern in mm/yyyy bei der Mutter. Zuvor lebten wir von yyyy bis yyy zusammen.

Bislang wurde der Umgang zwischen uns Eltern abgestimmt und schriftlich für ein Jahr voraus fixiert. Trotz Vermittlung des Jugendamtes am mm/yyyy und erneuter Intervention am mm/yyyy wurden die Umgangstermine von der Mutter nicht eingehalten. Es ist daher eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich.

Antragsteller


Ich habe ganz bewußt auf ein 'kontradiktorisches' Rubrum, die Nennung eines Gegners verzichtet.

---
Vorschlag für die Anlage Umgangsregelung:

Umgangsregelung gem. § 1684 BGB für

Kinder: xyz
Vater: vyz

1. Umgangsarten
1.1. Wochenendumgang

An jedem Wochenende einer geraden Wochenzahl findet außerhalb der Schulferien Wochenendumgang statt.
Er beginnt am Freitag und endet am Sonntag.

1.2. Umgang in Schulferien und an hohen Feiertagen
Die großen Ferien (Frühjahr, Sommer, Herbst) verbringen die Kinder in der ersten Häfte beim Vater, in der zweiten Hälfte bei der Mutter.

Die erste Hälfte der Winter-Schulferien einschl. der Weihnachtsfeiertage verbringen die Kinder im jährlichen Wechsel bei der Mutter bzw. beim Vater, sodass die Kinder Sylvester und dann in der Folge auch Ostern und Pfingsten im Wechsel beim jeweiligen Elternteil verbringen.

Der Umgang beginnt am letzten Schultag.

1.3. Anderer Umgang
Kontakte über Telefon und Internet werden aktiv unterstützt. Es wird min. ein fester Termin unter der Woche vereinbart.

2. Anreise, Orte und Zeiten
Die Kinder reisen allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zusammen mit dem Vater. Reisebeginn ist 15 Uhr am mütterlichen Wohnort, Rückkehr dorthin 20 Uhr.

3. Ausfall von Umgangsbesuchen
Fallen Umgangstermine aus trifftigen Gründen aus, sind diese umgehend nachzuholen. Umgangsunterbrechungen von mehr als einem Monat sind grundsätzlich zu vermeiden.

4. Ausweise, Dokumente, Sicherheit
Die Kinder führen ihre Ausweise und Krankenversicherungskarten stets mit sich, zudem soll jedes Kind zur Sicherheit über ein eigenes Handy verfügen können.


Kurz und knapp,
fertig und ab!
Smile
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#10
Ehrlich gesagt denke ich nicht, dass eine allzu knappe Umgangsregelung von Vorteil ist. Je weniger Details, umso mehr Spielraum hat die KM, um Ärger zu machen.
Wir haben knapp sieben Seiten Antrag (inklusive Begründung und allem) eingereicht, da zu erwarten steht, dass die KM jede eventuelle Lücke nutzt, um den Umgang zu erschweren.
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#11
Was fehlt?
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#12
Zum Beispiel: Wo verbringen die Kids ihre Geburtstage? Was ist, wenn KM und KV sich auf keinen Telefonzeitpunkt einigen können? Was sind "trifftige" Gründe? Was bedeutet "umgehend"? Was ist, wenn die Kinder länger krank sind? Toleriert die KM dann einen "Hausbesuch"?
Alles viel Spielraum für ärger-machende KMs...

Mal ganz ab davon, dass der Threadöffner ja bestimmte seiner Kinder zusammen haben will an den Besuchswochenenden oder eben nicht. Und soviel Urlaub wie in deiner Kurzfassung steht gar nicht nehmen kann/will.
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#13
Eine sehr feine 'Granularität' kann auch unflexibel machen.
Es ist wie bei Gesetzen. Sie dürfen nicht zu genau, aber auch nicht zu allgemein gehalten sein. Sie müssen auf eine Vielzahl unvorhersehbarer Möglichkeiten und Entwicklungen anwendbar sein.

So eine Regelung hängt sehr von den Vor-Erfahrungen und von den konkreten Umständen ab. Man kann Übergabeorte exakt festlegen, Zeitkorridore der Übergaben benennen, regeln, wie Störungen genau behoben werden sollen, wie treten die Eltern dabei in Kontakt, es kann eine ganze Liste von 'trifftigen' Gründen gelistet werden usw. usf.

Geburtstage auch Weihnachten usw. feire ich mit meinen Kids zum nächsten Treffen ganz easy nach, wenn sie nicht in 'unsere Zeit' fallen.

Mein Vorschlag stellt nur ein Grundgerüst dar, das natürlich anzupassen ist.
Rolleyes
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#14
@Jessy

Skippers Vorschlag kann ich auch nur wärmstens empfehlen. IPad`s Vorschlag ist vollgespickt mit Gründen, warum der Umgang eigentlich schon gar nicht mehr stattfinden sollte, da es ja anscheinend nur Probleme gibt. Skippers Vorschlag ist da schon viel förderlicher. Er bezieht sich auf Lösungen, nicht auf Konflikte. Ein dritter a la Gericht, könnte in Ipad`s Antrag nur mehr Hemmnisse sehen, den Umgang überhaupt zu fördern. So mein Grundverständnis.

Im übrigen, wer möchte schon viel Text lesen? Ganze Geschichten? Beschränken auf: Was will ich, was können wir, das Gericht fragen, wie kommen wir dahin. So findet man vor Gericht am schnellsten den kleinsten gemeinsamen Nenner. Sicherlich kann die Gegenseite ein paar Salven abfeuern, aber man kann mit Worten in die richtigen Bahnen lenken.
Darüber hinaus bleibt dann nur noch zu hoffen, das man auch gehört und auch verstanden wird. Am besten eignet sich dazu während des Anhörungstermins einfach mal darauf zu achten, was der Richter oder -in, in das Gesprächsprotokoll einpflegt. Man merkt so sehr früh, wohin die Reise gehen wird.

by the way? Wieso gibt es bis heute nicht eigentlich sowas wie einen Knigge beim Familiengericht. Ein Formelbuch, mit markanten Beispielen und Lösungsansätzen.
Ein Sprach- und Kommunikationstrainer for Daddy`s, wie man auf Verbalattacken, alte Geschichten, schmutziges Wäsche waschen, gescheit reagiert.

Ipad, ich wünsche gutes Gelingen mit deinem Vorhaben.
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#15
@ Skipper - Okay, das mit der Granularität und Unflexibilität kann ich soweit nachvollziehen. Insofern hat ein knapper Antrag sicherlich seine Vorteile. Wie haben es - wie gesagt - sehr detailliert ausgearbeitet, da wir a) mit massiven Problemen rechnen, wo auch immer die KM Spielraum dafür sieht und b) davon ausgehen, dass wir uns eh noch "runterhandeln" lassen müssen, und daher nicht schon mit den Minimalforderungen anfangen wollten.
Was für Ipad nun am besten ist, muss er selbst entscheiden (die Vorgeschichte scheint ja auch nicht ganz ohne zu sein).

@ Kasimir - so ein FamG-Knigge würde mich auch brennend interessieren, da man doch viel unterschiedliches hört. Die einen sagen kurzer Antrag, die anderen plädieren für möglichst detailliert. Manche sagen, man soll vor Gericht auf keinen Fall auf die Vergangenheit eingehen, wenn die Ex damit anfängt - andererseits frage ich mich, wie man das machen soll, wenn die Ex eine "Vergangenheitslüge" nach der anderen erfindet. Wie reagiert man am besten, wenn der Richter arbeitsscheu ist?
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#16
(16-06-2012, 22:20)Jessy schrieb: so ein FamG-Knigge würde mich auch brennend interessieren

http://www.trennungsfaq.com/nachtrennung...iengericht
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#17
@ p - Das habe ich bereits aufmerksam gelesen, trotzdem nochmal Danke für den Hinweis. Allerdings kann ich es mir - nachdem ich bisher noch nie vor Gericht auftreten musste, in der Praxis schwer vorstellen. Wie bitte kriegt man es hin, nicht negativ über die Kindesmutter zu sprechen, nachdem die eine Lüge nach der anderen erzählt und definitiv Dinge tut, die den Kindern schaden? Wie bleibt man beim Punkt, wenn die KM einen Kriegsschauplatz nach dem anderen eröffnet?

Was in unserem Fall besonders schwierig war - die Kindesmutter hat auf knapp zwei Seiten an das Gericht einen so haarsträubenden Unsinn von sich gegeben (sie hat es tatsächlich geschafft, darin total unzusammenhängend vier Jahre abzuhandeln und dabei so ziemlich jedes Thema anzusprechen, das sie dem KV irgendwie negativ auslegen konnte), dass die Erwiderung gute sieben Seiten lang gewesen ist. Und es ging dabei tatsächlich wenig um die Differenzen in der Partnerschaft (das hätten wir knapp als nicht relevant abgelehnt), sondern um so Dinge wie "hat versucht, mich zur Abtreibung zu zwingen" "mich aus der gemeinsamen Wohnung geworfen" "hat uns nie besucht" "versucht unser Leben zu zerstören" "betreibt Telefonterror", etc...
Aber das führt nun wohl ein wenig vom Thema des Threadöffners weg, sorry.
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#18
Die Tips sind auch sinnvoll, wenn man sie nicht zu 100% befolgen kann. Wenn man von vornherein weiss, was mit Provokation erzielt werden soll, kann man dem leichter aus dem Weg gehen. Vorgewarnt ist besser wie reingefallen.

Genau das darf man nicht tun: Auf jeden Schwachsinn einsteigen, so wie ihr es mit den sieben Seiten getan habt. Gerichtsanträge sind kein Mittel, um alte Lügen und niveaulose Auseinandersetzungen weiterzuführen. Es geht darin nicht ums richtigstellen von Schwachsinn, sondern um eigene Anträge und deren Begründung. Also nicht auf etwas einsteigen, sondern den eigenen Wunsch klar, deutlich und begründet formulieren. Man kann das viel besser positiv verstärken wenn man über den Dingen steht wie wenn man darauf einsteigt.

Glaub mir, die Richter interessieren seitenlange Ergüsse von kruden Vorwürfen der Vergangenheit nicht, ebensowenig wie langatmige Richtigstellungen. Sollte ein Richter das ernst nehmen, dann ist er ein Schwachkopf und man in diesem Fall ohnehin nur ein hirnloses Urteil erwarten.
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#19
Naja, zumindest muss der Richter es nicht lesen, wenn er nicht will. Wir haben den Umgangs-Antrag und die "Stellungnahme zu den Äußerungen der Gegenseite" separat eingereicht.
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#20
Von Anträgen des Antragsstellers auf Zwangsgeld halte ich grundsätzlich gar nichts, solange es nicht tatsächlich zu massiven Verstößen gekommen ist.

Ich behaupte: Zu frühe Anträge auf Zwangsgelder des Antragsstellers erhöhen die Gefahr von Störungen seitens der Bedrohten. Verfahren besser so steuern, daß Gerichte selbst zu diesen Mitteln greifen.

Umgangsvergleichen treten Gerichte idR bei. Dies werden sie nur tun, wenn die Vergleiche auch hinreichend genau erarbeitet und formuliert sind. Umgangsregelungen können abgeändert, ergänzt und neu aufgesetzt werden. Dies ist ikm Zuge veränderter Bedingungen ohnehin irgendwann nötig.
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#21
Zitat: Wie bitte kriegt man es hin, nicht negativ über die Kindesmutter zu sprechen, ........
So blöd das auch klingen mag. Diffamierungen ignorieren, stattdessen die Mutter mal loben. Dafür ein Beispiel aussuchen, was einem noch geläufig ist.
Es wird der Mutter schwer fallen weitere Anschuldigungen vorzubringen, desweiteren wird es dem Vorsitzenden schwer fallen, den Anschuldigungen zu glauben.
Hass mit einer Portion Liebe zu begegnen fällt schwer, aber man kann mit Empathie die Gegenseite irritieren. Darauf sind die nicht vorbereitet und so zerbröselt der Keks dann schon mal. Es kann glücken, die Chancen stehen weitaus höher, als wenn man mit dem Brecheisen dagegen hält.
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#22
(17-06-2012, 14:53)Skipper schrieb: Von Anträgen des Antragsstellers auf Zwangsgeld halte ich grundsätzlich gar nichts, solange es nicht tatsächlich zu massiven Verstößen gekommen ist.
Zwangsgelder und deren Anträge gibt es nicht mehr.
Es gibt nur noch Ordnungsgeld.
Das ist nicht nur ein anderer Name, sondern es hat auch eine andere Funktion.

Vor Allem, wird nicht mehr direkt die Verhängung beantragt, sondern das Gericht lediglich ersucht, auf die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln nach §89 FamFG hinzuweisen.

Das ist harmlos und reicht erstmal.
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#23
Ich hatte mich fix auf H2s Begrifflichkeit beziehen wollen.

Also Ordnungsmittel bzw. Ordnungsgeld nach § 89 FamFG und die Androhung, auf die hinzuweisen angeregt werden kann.Wink

Ich halte eine solche Anregung für keinesfalls harmlos!
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#24
(17-06-2012, 20:22)Skipper schrieb: Ich halte eine solche Anregung für keinesfalls harmlos!

Ich sehe keine große Gefahr darin, am Schluss der Verhandlung noch darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen auch Konsequenzen haben kann.
Man muss es ja auch klingen lassen wie:
"Und wenn du nicht spurst, gibts was auf die Schnauze" sondern
"Herr Richter, bitte weisen Sie noch auf die Konsequenzen aus §89 FamFG hin."
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#25
... und die Mutter wird kalt explodieren, wenn ihr die Anwältin die Bedeutung dieses Hinweises steckt.

Üblich ist auch, beiden Eltern Ordnungsmittel anzudrohen, was dann die Mutter freuen könnte.
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