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wer ist unterhaltsberechtigt, lt. DT und wieviele??
#9
@wackelpudding

Das sehe ich in bezug auf die DDT nicht so!

Unter den Ziffern V und VI. der Anmerkungen zur DDT steht folgendes:

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR

VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR



2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen vergl. Anm D I
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wer ist unterhaltsberechtigt, lt. DT und wieviele?? - von Hunter110 - 23-05-2012, 18:33
RE: wer ist unterhaltsberechtigt, lt. DT und wieviele?? - von Eifelaner - 24-05-2012, 14:38

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