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Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter
#1
Moin.

Ich habe einen Titel aus dem Jahr 2010 über fast 3.000,-€ KU und EU.

Zum 1.10.2010 habe ich Änderungsklage eingelegt, da ich arbeitslos war.
Zum 1.11.2011 habe ich die Klage erweitert mit einer Absenkung auf 0,-, da mein ALG1 Bezug ausgelaufen ist.

Die einzige Entscheidung die die faule Richterin bisher getroffen hat, ist die Pfändung beim Mindest-KU (1.303,-€ für 4 Kinder davon einer falsch berechnet) vorläufig zu unterbechen.

Seit 1.2.2012 habe ich nun einen 400,-€ Job und zahle daraufhin 240,- € KU, in der Erwartung, dass das Jobcenter sich an das Gesetz hält und meine Unterhaltszahlungen von meinem Einkommen abzieht.
Das einzige was das JC aber hält ist mich hin und zum Narren.
Die 240,- € ziehen sie mir von meinem H4 Satz ab.
Bis jetzt immerhin 4 mal = 960,-€
Ich habs ja!


Seit Februar fordern sie ständig irgendwelche Erklärungen zu den Titeln und warum das Gericht diese noch nicht geändert hat und ich möge Geduld haben, es könnte noch etwas dauern und ich soll nicht nachfragen.Angry

Jetzt wollen sie noch eine Erklärung meiner RAin.

1. Welcher Unterhaltstitel ist ist zur Zeit noch gültig?
2. Wie wurde Abänderung beantragt?
3. Ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorläufig oder endgültig.
4. Wann ist mit einer Entscheidung des Gerichts zu rechnen? Huh
5. Und an mich: Was ist der Stand der Unterhaltszahlungen ab 1.5.2012!
Bitte reichen Sie eine Bestätigung der Mutter ein.

(Das habe ich bereits im Februar gemacht.)

Und wieso ab 1.5.?
Heißt dass, sie wollen mir das Geld ab Februar geben oder verweigern?

Meine eigentliche Frage lautet aber, wie mach ich diesem Gesindel am besten Beine?

Klage einreichen oder hin gehen und Lärm schlagen?

Jemand ne Idee?
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#2
auf den ersten blick:ea.
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#3
Hallo Beppo,

um Himmels Willen! Das entspricht so ziemlich den Beschreibungen, die ich über die JC in den ReNo Foren finde. Das stehen die Bedürftigen bei der Rechtspflege der Vollstreckungsgerichte Schlange, um ihre Stütze vom Gerichtsvollzieher abholen zu lassen. Das sie dir das Geld auch noch wegnehmen, statt oben drauf zu legen, ist ja wirklich nicht zu fassen.

Mit Lärm schlagen handelst du dir höchstens Hausverbot ein und kannst dann noch allenfalls lärmende Postkarten mit Musikchips verschicken.

Diese ganzen Auskunftsaufforderungen zum prozessualen Vorgehen in der Unterhaltssache sind m. E. planloses Vorgehen und Zeitverschwendungstaktik und haben mit deinem Rechtsanspruch auf Sozialleistungen nichts, aber auch gar nichts zu tun. Maßgeblich sind hier die gültigen Titel und nicht, wie sie einmal in der Zukunft sein könnten.
Mit der Abänderungsklage hast du schon alles getan, um deine Bedürftigkeit abzuwenden. Btw., wurde VKH bewilligt?
Dein Problem darf hier höchstens sein, den Nachweis zu erbringen, das die Dauer des Verfahrens außerhalb deiner Einflußmöglichkeiten liegt, in Bezug auf deine Mitwirkungspflicht, deine Bedürftigkeit zu senken.

Es gibt zwar eine Arbeitsanweisung der ARGE, das der Bezieher von Leistungen aufgefordert werden soll, den Titel zu ändern, aber das BSG hat hier genau das Gegenteil entschieden (Siehe Pkt. 4):

B 4 AS 78/10 R

Was wollte ich eigentlich sagen?

Bitte werde umgehend bei einem einen kundigen Fachanwalt für Sozialrecht vorstellig. Den Antrag für Beratungshilfe drückt er dir wahrscheinlich als 1. in die Hand. Der sollte aber nicht unbedingt in Köln sitzen, wenn er nach HH zur Verhandlung kommen müsste. Die Reisekostenregelung ist da ziemlich sparsam.

Gegen diese Behörde kann m. E. man nur ohne Rechtsbeistand antreten, wenn man völlig masochistisch veranlagt ist.
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#4
Das ist alles unzulässige Schikane von JC. Insbesondere die Mutti als Hilfspolizistin. Wenn Titel + Zahlungsnachweis dort vorliegt, dann ist der KU bei Einkommen abzusetzen. Punkt.

Da hättest du bei dem Betrag nicht erst vier Monate warten sollen. Sofort EA beim Sozialgericht beantragen. Stichworte findest du z.B. hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...9#pid69629
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
Moin.
Ich danke euch für eure Hilfe.

Hier ein Antwortentwurf:

Sehr geehrte Frau H.-S..

Ihrer Bitte um eine Stellungnahme meiner Rechtsanwältin werde ich nicht entsprechen.
Sie entbehrt jeder Rechtsgrundlage und trägt nichts zur Klärung der Sachlage bei.
Ich betrachte sie daher als schikanös und nur dem Zweck dienlich, das Verfahren weiter zu verzögern.
Meine Rechtsanwältin ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Wenn sie dennoch auf einer Stellungnahme bestehen sollten, bitte ich Sie um eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme.

Zu Ihren Fragen:
1.: Diese Frage habe ich ihnen bereits beantwortet. Für meine 3 jüngsten Kinder liegt ihnen ein Unterhaltstitel vom OLG-Hamburg vom 5.5.2010 über einen Zahlbetrag 454,-€ für K., 454,-€ für A. und 371,-€ für N. vor.
Dieser Titel ist nach wie vor gültig, da das Familiengericht auch nach 1,5 Jahren noch nicht über meine Änderungsklage vom 30.9.2010 entschieden hat.
Lediglich die Vollstreckung wurde vorläufig auf den gesetzlichen Mindestunterhalt von je 334,- für K. und A. und 331,- für N. ausgesetzt bzw. begrenzt.

2. Mit Abänderungsantrag vom 30.9.2010 wurde die Senkung des Unterhalts und zum 1.11.2011 die Abänderung auf 0,- beantragt.
Mein Widerspruch gegen Ihren Bescheid gilt dabei nicht etwa erst ab dem 1.5.2012 sondern ab dem 1.2.2012 da ich seit diesem Zeitpunkt einen 400,- Job habe und 240,- € Unterhalt bezahle. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass sie diesen Fehler nun wahrgenommen und korrigiert haben!

3. Richtig.

4. Die Frage, wann die Richterin, Frau Dr. B. am Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Az. xxxx, bereit ist, eine Entscheidung zu treffen, kann sie ihnen wohl nur selbst beantworten. Das kann weder meine Anwältin noch ich, da die Richterin auch auf entsprechende Anfragen nicht antwortet. Sollten sie von dieser eine Auskunft erhalten, bitte ich Sie, diese an mich weiter zu leiten, da sie mich genauso interessiert, wie die Frage, wann ich mit Ihrer Entscheidung rechnen kann.

5. Wie ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt habe, zahle ich seit dem 1.2.2012 jeden Monat 240,- € aus meinem 400,-€ Minijob.
Die Zahlung ist bereits durch Überweisungsbelege und Quittung ausreichend belegt.
Eine Mitwirkung der Mutter meiner Kinder ist weder vorgeschrieben noch von mir durchsetzbar.

Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, sie aber auch selbst wissen sollten, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes ( §11 SGB II Abs.7) titulierte Unterhaltszahlungen vom Einkommen vorab abzuziehen. Dies wurde auch vom Bundessozialgericht im Urteil B4 AS 78/10 bestätigt.
Auch aus diesem geht hervor, dass bestehende Unterhaltstitel in jedem Falle anzuerkennen sind.
Mit ihrer Weigerung die von mir geleisteten Unterhaltszahlungen anzuerkennen verstoßen Sie direkt und vorsätzlich gegen das Gesetz und bringen meine Kinder und mich in eine akute Notlage.
Ihre Weigerung, geltendes Recht zu beachten, zeigt mir, dass sie entweder unwillig oder ungeeignet sind, diesen Fall korrekt zu bearbeiten.
Ich bitte Sie daher, meine angehängte Dienstaufsichtsbeschwerde an ihre vorgesetzte Dienststelle weiter zu reichen und diesen Fall nun an einen kompetenten und fachkundigen Kollegen zu übergeben.

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens.


Ich hoffe, es ist deutlich genug. Smile
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#6
Zu ergänzen:

"Ihren Bewilligungs-/Änderungsbescheid sowie den Zahlungseingang über die noch ausstehenden Leistungen habe ich mir bis zum xx.yy.zz vorgemerkt. Sollte ich in dieser Frist weder Bewilligung noch Zahlung feststellen, werde ich den Sachverhalt dem örtlich zuständigen Sozialgericht zur Prüfung vorlegen. Einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung behalte ich mir ausdrücklich vor."
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#7
Ok, danke.
Ne Frist mit Gerichtsdrohung habe ich bereits gesetzt und die ist abgelaufen.

Insofern denke ich, ich sollte den Schritt zum Gericht nun ohne weiter Ankündigung durchziehen.
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#8
Sorry Beppo,

hatte ich vergessen:

Aus der Anweisung der Bundesagentur für Arbeit

Punkt 6.7:

"Bis zur Wirksamkeit des geänderten Titels sind Unterhaltszahlungen vom Einkommen abzusetzen."

Das JC handelt hier also nachweislich gegen ihre eigenen Richtlinien, unabhängig davon, ob eine Aufforderung zur Abänderung des Titels durch das Jobcenter gem. dem BSG Urteil überhaupt zulässig ist.
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#9
Moin Eingeklemmter.

Ich würde das Schreiben erheblich verschlanken.
- Schilderung der Situation bei Antrag
- Was wurde beantragt
- Welcher Anspruch besteht
- Was wurde beschieden
- Was wurde nach Gesetz und Verordnung versäumt
- Schilderung der dadurch entstandenen Notlage Deiner Familie, für Dich und Deine (zeitweilig) bei Dir lebenden Kinder

Keine Wertungen, Vorwürfe etc., so schwer das auch fällt.

"Ich erbitte umgehend Ihre persönliche Stellungnahme.

Wegen Fehlverhaltens lege ich bereits jetzt
Aufsichtsbeschwerde

gegen Sie ein. Neben Ihrer Stellungnahme erwarte ich binnen

10-Tage-Frist

Eingangsbestätigungen Ihrerseits, sowie von der die Beschwerde bearbeitenden Dienststelle.
"


Das Ganze als Fax schicken, Protokoll gut aufbewahren.
.
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#10
Hai.
Sachlich beschrieben habe ich das der Puntze schon oft genug. Bewirkt hat es nichts. Dann also jetzt etwas deutlicher.
Das ist es mir wert.
In der Dienstaufsichtsbeschwerde werde ich das etwas neutraler formulieren.
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#11
(16-05-2012, 10:11)beppo schrieb: Bewirkt hat es nichts.

Beppo, das ist der Punkt. Bei mir ist man erst aus dem Dornröschenschlaf erwacht, als ich einen anderen Briefkopf hatte.
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#12
Welcher war das?
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#13
Der da: Briefkopf
Da sitzt mein Rechtsbeistand.
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#14
Alles schön und gut - der Hinweis auf die Notlage und den Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Schutz der Familie ist wesentlich.

Eine Frist würde ich nicht mehr geben, sondern noch einfacher in dieser Situation:

1. Ausnahmsweise: Hingehen - aber mit einem Zeugen
2. Vorort die sofortigen Bescheid und Barauszahlungverlangen, eben weil Notlage (Perso dabei und Kontoauszug aus dem hervorgeht, dass nix mehr da ist)
3. Wenn Baurauszahlung verweigert wird, dann den Zeugen eine EV schreiben lassen(geht auch handschriftlich) Ich habe Herr XXY am ... um .. begleitet. Das JC hat den Antrag mündlich verweigert.
4. Sofort weiter direkt zum Sozialgericht und EA stellen mit Glaubhaftmachung durch EV des Zeugen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#15
Hai.

Bevor ich meinen Liebesbrief an das Jobcenter schicken konnte, (war die Tage nicht zuhause) habe ich noch einen Schrieb bekommen.
Von einer anderen Tante.
Sie gibt meinem Widerspruch nach. Auch ohne dass ich die letzten Fragen beantwortet habe.

Soweit so gut.
Allerdings sind noch 2 Dinge falsch:
1. Erst ab März und ich hatte Job, Unterhaltszahlung und Antrag im Februar eingereicht.
2. Sie setzt meinen Freibetrag statt auf 160,- nur auf 112,-€ fest.
Ich rechne bei 400,-€ mit 100,-€ Grundfreibetrag und 20% von 300,-= 60,-€ also 160,-€
Sie zieht die 240,-€, die ich als Unterhalt bezahle vorher ab.
Geht also von Einnahmen in Höhe von 400 - 240 = 160 € aus und somit von einem Freibetrag von 100+ 20% von 60 = 112,-€

Ich habe für diese Rechenweise zwar Verständnis, habe aber gehört, dass sie falsch ist.
Kann mir dazu jemand genaueres sagen?
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#16
Moin beppo.

Die Freibeträge sind nach dem Bruttoeinkommen zu berechnen, siehe Punkt 6.6.3.2 der Fachlichen Hinweise (FH) der BA.
Danach ergibt sich in Deinem Fall ein Freibetrag von 160€.

400-160=240 € anrechenbares Einkommen.
Von diesem ist DANN im nächsten Step der titulierte KU bereinigend abzuziehen.
Wärst Du mit 225€ pflichtig für ein Kleinkind, dann
240-225=15€ verbleibendes anrechenbares Einkommen.

Da Deine KU-Pflicht weit höher liegt, ist Dein anrechenbares Einkommen 0€.
Dein Leistungsanspruch ist Bedarf minus anr. Einkommen.
In Deinem Fall ist Bedarf-0=Leistung.

Im Ergebnis ist Dein Gesamt-Mittelzufluß=Netto+Leistung.
Aus diesem zahlst Du dann KdU und KU.

Der Unterschied zu einem Kollegen ohne Einkommen ist
- ein Mehr in der Kasse in Höhe des Freibetrages und
- Zahlung von KU ohne Gefährdung des Grundbedarfs Deiner BG

In Deinem Fall könntest Du gefahrlos KU bis zur Höhe Deines Netto-Einkommens zahlen, was uU auch verlangt werden könnte, da der Mindest-KU nicht gedeckt ist. In der Konsequenz bedeutet das, daß Du Dich erst dann vom soz.rechtl. Existenzminimum entfernst, wenn Du den Mindest-KU zahlst, also ein entsprechendes Einkommen generierst. Bis dahin könnte man auf die Idee kommen, in Deine Freibeträge einzugreifen.

(So ausführlich zur besseren allg. Nachvollziehbarkeit)
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#17
(20-05-2012, 23:26)beppo schrieb: Ich habe für diese Rechenweise zwar Verständnis, habe aber gehört, dass sie falsch ist.
Kann mir dazu jemand genaueres sagen?

Das rechnet dir sogar die staatliche EDV aus:

Freibetragsrechner

Darin werden in dem Formular eingetragene Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Wenn bei dir Brutto = Netto ist, wären es demnach 160 Euro, die anrechnungsfrei sind.
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#18
Hallo Skipper,
danke für den Link.
Leider empfinde ich die Formulierung dort nicht als so eindeutig als dass man daraus nicht auch den Standpunkt des Jobcenter ablesen könnte.
Insofern würde ich mich freuen, wenn noch jemand etwas handfesteres dazu hat, z.B. ein "amtliches" Rechenbeispiel, in dem ausdrücklich auch Unterhaltszahlungen vs. Freibeträge vorgerechnet werden, eine explizite amtliche Anweisung, die eben nicht diesen Interpretationsspielraum lässt, einen beispielhaften Bescheid oder vielleicht sogar ein Urteil.

@Sixteen Tons, auch dir vielen Dank.
Dieser Rechner ergibt ja tatsächlich sehr genau meinen Wunschbetrag . Smile
Den werde ich der guten Frau sofort nahe legen, wenn sie nicht in der Lage ist, selbst richtig zu rechnen.
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#19
(21-05-2012, 11:18)beppo schrieb: Leider empfinde ich die Formulierung dort nicht als so eindeutig als dass man daraus nicht auch den Standpunkt des Jobcenter ablesen könnte.
Insofern würde ich mich freuen, wenn noch jemand etwas handfesteres dazu hat, z.B. ein "amtliches" Rechenbeispiel, in dem ausdrücklich auch Unterhaltszahlungen vs. Freibeträge vorgerechnet werden, eine explizite amtliche Anweisung, die eben nicht diesen Interpretationsspielraum lässt, einen beispielhaften Bescheid oder vielleicht sogar ein Urteil.

Erstaunlich, wieviel Empathie manche immer wieder für diskriminierende Behörden aufbringen. Angry

Dass die Auffassung der Tante falsch und diskriminierend ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst. KU ist als Absetzbetrag nicht anders zu behandeln als Steuern, Sozial.-Vers., etc.

Siehe:
Zitat:§11 SGB II
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.

im früheren §30 (der weggefallen, weil in den §11b integriert) war klarer von Bruttoeinnahmen die Rede.

Im übrigen verstößt die Auffassung deiner Amtstante klar und grob gegen Art 3,Abs 3 GG, nämlich das Gleichbehandlungsgebot: Dein Einkommen würde anders behandelt als das einer AE-Mutter (die nach dieser Berechnungsweise erst den Bedarf der Kids decken müßte, bevor sie Fraibeträge kriegen würde) oder eines kinderlosen Bedürftigen (der keine Unterhaltslast hat und dann widersinnigerweise nach dieser Berechnungsweise einen höheren Freibetrag kriegen würde).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#20
(21-05-2012, 15:28)sorglos schrieb: Erstaunlich, wieviel Empathie manche immer wieder für diskriminierende Behörden aufbringen. Angry

Nana.

Ich habe keine Empathie für die diskriminierende Behörde sondern für die schlechte Formulierung der Bestimmungen. Wink

Wenn ich sage, dass Begriffe wie "Billigkeit" oder "Kindeswohl" beliebig auslegbar sind, ist das auch nicht mit Sympathie für die Justiz zu verwechseln.

Gerade der von dir zitierte Abschnitt lässt sich nämlich auch so deuten, dass, für Unterhalt aufgewendetes Einkommen gar nicht in die Rechnung eingeht. Also so, als wenn es gar nicht erzielt worden wäre und sich weder positiv noch negativ auswirkt.
Aber so ist es mir natürlich lieber und ich danke euch nochmal für euren Beistand. Smile

Ich werde die gute Frau jedenfalls besonders höflich darauf hin weisen, dass sie ihre Rechenschwäche gerne mit Hilfe des "amtlichen" Rechners schließen könne. Big Grin
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#21
Eumelst du etwa immernoch herum? Sieh zu, dass du Antrag auf EA stellst!

Worauf wartest du? Auf den Hungertod?
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#22
Wieso?
Sie zahlen doch jetzt.
Ich habe den Betrag auch schon auf meinem Konto.
Wenn auch noch nicht ganz komplett aber das sollte dann ja auch bald geklärt sein.

Widerspruch zum Leistungsbescheid

Sehr geehrte Trulla.
Vielen Dank, für die nun zumindest teilweise Korrektur des Leistungsbescheids.

Leider ist ihre Berechnung immer noch falsch, so dass ich meinen Widerspruch in dieser Hinsicht aufrecht erhalte.

Der mir verbleibende Freibetrag wird vom Bruttoeinkommen vor Abzug der Unterhaltszahlungen ermittelt und nicht danach.
Daher beträgt mein Freibetrag, wie bereits von mir geschrieben 160,-€ und nicht wie von Ihnen errechnet, 112,€.

Zur korrekten Berechnung steht Ihnen im Internet unter http://www.freibetragsrechner.sgb2.info/...gsrechner/ ein Freibetragsrechner für Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung, der ebenfalls genau zu dem von mir errechneten Ergebnis von 160,-€ kommt.
Ich bitte Sie daher auch um die sofortige Erstattung des Fehlbetrages von je 48,-€ für die Monate Februar, März und April 2012, zusammen 144,-€.

Bitte verwenden Sie diesen Rechner auch zukünftig für die Berechnung des Freibetrages um weitere fehlerhafte Bescheide und Verzögerungen zu vermeiden.



Zu meinem Hobby werde ich gerichtliche Verfahren auch zukünftig nicht machen.
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#23
@Beppo

Jetzt sind die Unterhaltsschulden so hoch, dass Du alle Klagen und sonstiges zurückziehen kannst mit der freundlichen Bemerkung, dass es nun egal ist. Du schlägst in Kürze alle Unterhaltsschuldenrekorde.
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#24
Also mir wäre, angesichts der monatelangen Vorenthaltung von gesetzlichen Leistungen, dein Schreiben etwas zu unterwürfig. Man kann durchaus direkt sein, ohne unhöflich zu werden:

Sehr geehrte Trulla,
die nun zumindest teilweise Korrektur des Leistungsbescheids habe ich erhalten. Allerdings ist ihre Berechnung immer noch unrichtig, so dass ich meinen Widerspruch in dieser Hinsicht aufrecht erhalte.

Ich rege an, für die Berechnung das Gesetz anzuwenden. Für Freibeträge ist das Bruttoerwerbseinkommen maßgeblich. Daher beträgt mein Freibetrag, wie bereits von mir geschrieben 160,-€ und nicht wie von Ihnen fälschlich errechnet, 112,€.

Eine Differenzierung der verschiedenen Absetzbeträge vom Einkommen in §11b Abs 1, Nr.1-7 ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Soweit Sie das anders sehen, teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage mit. *)

Ich fordere Sie daher zu einer sofortigen Korrektur des Bescheides und umgehenden Nachzahlung des Fehlbetrages von je 48,-€ für die Monate Februar, März und April 2012, zusammen 144,-€ auf. Ebenso sollte für die folgenden Zeiträume verfahren werden.

Als Termin habe ich mir den ...[XX.XX.XXXX]...vorgemerkt, ab dem ich einstweiligen Rechtschutz suchen werde.

Zur korrekten Berechnung steht Ihnen überdies im Internet unter http://www.freibetragsrechner.sgb2.info/...gsrechner/ ein Freibetragsrechner für Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung.

Ich bitte Sie, dieses Schreiben Ihrem Vorgesetzten vorzulegen.


Der letzte, kleine Satz ist übrigens oft hilfreich.

Ergänzend evtl. bei *):
Sollten Sie mir die Rechtsgrundlage Ihrer Berechnungsmethode nicht mitteilen, muss ich leider annehmen, dass es sich bei der Ungleichbehandlung von titulierten und nachgewiesenen Unterhaltszahlungen um vorsätzlich falsches und diskriminierendes Verwaltungshandeln handelt, zum Schaden meiner Familie.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#25
Stimmt.
Der ist noch deutlich schöner. Smile

Ich werde die Tüte nochmal aufreißen und deinen Schrieb verwenden.

Danke!
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