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Jugendamt nervt
#1
Hi,

ich habe meinen Fall hier ja schon mal geschildert.
Kurz zusammengefasst:

Bin selbständig, geringes Einkommen unter Selbstbehalt in den Jahren 2009 und 2010.
Seit Mitte 2011 läuft es wieder etwas besser (habe das denen auch so mitgeteilt) und ich bezahle seitdem 150,00 monatlich an das Jugendamt (sehe mich ja durchaus in der Verantwortung). Jetzt werden die aber gierig und wollen für das erste Halbjahr 2011 auch den Unterhaltsvorschuss zurück und machen mir eine Rückstandsrechnung auf, wobei die Differenz aus den laufenden Zahlung über 150,00 und dem Unterhaltsvorschuss quasi als Rückstandstilgung angesehen wird.
Begründet wird das, indem Sie schreiben, dass ihnen Unterlagen vorlägen, die zeigen, dass ich ab 1.1.2011 verpflichtet bin, ihren Aufwand zu ersetzen.
Ich wüsste aber gar nicht, was das für Unterlagen sein sollen.

Ist es nicht so, dass für eine Berechnung die letzten 3 Jahre berücksichtigt werden müssen?
Ich will natürlich lieber, dass die Differenz, die als Tilgung angesehen wird, meinem Kind zukommt.
Soll ich das jetzt so hinnehmen, Klappe halten oder dagegen Widerspruch einlegen? Schulden bei denen haben, will ich natürlich nicht.

Merkwürdigerweise ist von einer früheren Forderung über die Zahlung von Mindestunterhalt (225,00) seit geraumer Zeit nicht mehr die Rede.

Ich kapier das nicht.
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#2
Ich vermute mal die haben Ihren direkten Draht zum Finanzamt genutzt und deine Bilanzen lassen eine evt. Leistungsfähigkeit vermuten ? Datenschutz gibt es da meines Erachtens nicht, aber nachfragen, welche Unterlegen denen vorliegen, würde ich schon.
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#3
Hi Calimero,

da von der Zahlung des Mindestunterhaltes ja schon länger nicht mehr die Rede ist, giltst du wohl tatsächlich immernoch als "nicht zahlungsfähig". Sei daher froh, dass sie deine aktuell etwas bessere wirtschaftlich Lage nicht als Anlass nehmen, doch wieder auf der Zahlung des Mindestunterhaltes herumzureiten (der im übrigen immernoch nur eine RICHTLINIE ist, keine rechtlich verpflichtende Summe).

Wenn also dein aktueller Status "zahlungsunfähig" ist, du aber dennoch (obwohl du vielleicht gar nicht musst) Zahlungen leistest, werden die zuerst mit dem UVG des aktuellen Monats verrechnet und was noch übrig bleibt gilt tatsächlich als Rückstandstilgung. Das JA ist nicht die Caritas - die holen sich nach Begleichung des aktuellen Unterhaltes natürlich erstmal ihr eigenes Geld zurück. Wenn der Rückstand dann abbezahlt ist, kommt die Summe monatlich voll deinem Kind zugute... dann geht aber auch sicher wieder die Sache mit dem Mindestunterhalt los... denn wenn du wieder zahlungsfähig bist, will das JA natürlich kein UVG mehr zahlen...

Liebe Grüße
Daniela
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#4
(30-04-2012, 12:24)Jessy schrieb: .... Wenn der Rückstand dann abbezahlt ist, kommt die Summe monatlich voll deinem Kind zugute...
Deinem Kind oder der Mutti ..
https://t.me/GenderFukc
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#5
(30-04-2012, 12:24)Jessy schrieb: Sei daher froh, dass sie deine aktuell etwas bessere wirtschaftlich Lage nicht als Anlass nehmen, doch wieder auf der Zahlung des Mindestunterhaltes herumzureiten (der im übrigen immernoch nur eine RICHTLINIE ist, keine rechtlich verpflichtende Summe).
Es ist zwar richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle lediglich ein Richtlinie ist, aber der Mindestunterhalt, in Form einer Geldrente, ergibt sich aus dem was im Gesetz (§1612a BGB) formuliert wurde. Und dass es sich hierbei um eine Geldrente handelt, steht im §1612 BGB.

@Calimero,

wie schon geschildert ist der Zugriff auf deine Vermögensdaten und in Fällen wie den deinen Normalität.
Die von dir angeführte und vermutete Zugrundelegung deiner Einkünfte aus den vergangenen drei Jahren ist zwar nicht falsch, aber der Anspruch des von dir gezeugten Kindes ergibt sich aus dessen Geburt un der Tatsache, dass es von da an Unterhaltsberechtigt ist. Auch dürfte es sich allgemein schwierig gestalten Barunterhalt zu berechnen, wenn eine Selbstständigkeit noch keine drei Jahre besteht.
Widerspruch kannst du zwar einlegen, aber ich gehe davon aus, dass dem nicht stattgegeben wird. Was du sonst noch machen kannst: Vater und Vorbild sein, was auch immer du darunter verstehst.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#6
Hallo Daniela,

(30-04-2012, 12:24)Jessy schrieb: nicht als Anlass nehmen, doch wieder auf der Zahlung des Mindestunterhaltes herumzureiten (der im übrigen immernoch nur eine RICHTLINIE ist, keine rechtlich verpflichtende Summe).

Damit liegst du falsch!. Der Mindestunterhalt ist im § 1612a BGB gesetzlich festgelegt. Also nichts mit Richtlinie.

Ob dieser jedoch tatsächlich geleistet werden muss, hängt von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab und ggfls. davon ob er die Bedingungen der erhöhten Erwerbsobliegenheit erfüllt.
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