08-12-2012, 18:26
Grundsätzlich gibt es normalerweise ERST den Vollstreckungsauftrag. Da kommt der GV nur zu Besuch und fragt dich, ob du zahlen kannst und guckt nach, ob es was zu (sach)pfänden gibt. Ist dem nicht so, erhält der Gläubiger ein Protokoll über die fruchtlose Vollstreckung (der Schuldner auch eine Kopie). Dann kann der Gläubiger den EV-Antrag stellen und du bekommst dazu eine separate Ladung. Es gibt aber auch kombinierte Aufträge, d.h. gleich nach Feststellung der fruchtlosen Pfändung kommt die Aufforderung zur EV, ohne dass der Gläubiger das Pfändungsergebnis abwartet oder einen neuen Antrag stellt.
Also - das schlimmste bei ner Vollstreckung ist, dass sie unter Polizeihilfe deine Wohnung öffnen, wenn du nie da bist. Das schlimmste bei Verweigerung der EV ist die Beugehaft.
Im übrigen steht das auch, eigentlich recht deutlich, in den jeweiligen Schreiben, die man so kriegt. Bei Bedarf kann ich hier gerne mal drei anonyme Muster (Pfändungsankündigung, EV-Aufforderung, Protokoll fruchtlose Pfändung) hochladen, allerdings leider erst, wenn die Unterlagen von unserem Insolvenzanwalt zurück sind.
Also - das schlimmste bei ner Vollstreckung ist, dass sie unter Polizeihilfe deine Wohnung öffnen, wenn du nie da bist. Das schlimmste bei Verweigerung der EV ist die Beugehaft.
Im übrigen steht das auch, eigentlich recht deutlich, in den jeweiligen Schreiben, die man so kriegt. Bei Bedarf kann ich hier gerne mal drei anonyme Muster (Pfändungsankündigung, EV-Aufforderung, Protokoll fruchtlose Pfändung) hochladen, allerdings leider erst, wenn die Unterlagen von unserem Insolvenzanwalt zurück sind.