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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#47
(09-04-2012, 13:50)Skipper schrieb: Der Mindest-Kindesunterhalt ist hier gesetzlich geregelt. Darauf bauen auch die Leitlinien auf.
Unterhaltspflichtig ist nur, wer unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes leistungsfähig ist.

Bei Absurdistan besteht die Möglichkeit, dass er bei Berücksichtigung seiner notwendigen und in Bezug auf sein Kind erforderlichen Kosten nur noch über ein anrechenbares Einkommen verfügt, das unterhalb seines Selbstbehalts liegt.

Darüber hinaus könnte er seine Einkommenssituation im Verhältnis zum Einkommen der KM günstiger darstellen, was in Bezug auf § 1603 II 3 BGB (die KM ist m.W. schon am Barunterhalt zu beteiligen, wenn sie durch Unterhaltszahlungen ihren eigenen Selbstbehalt nicht gefährdet) maßgeblich sein könnte.

Meiner Meinung nach besteht aktuell keine Notwendigkeit, auf eine Klärung über die Höhe seiner Unterhaltsschuld unter Berücksichtigung seiner anrechenbaren Kosten vvh zu verzichten.

Dein -zweifellos beachtliches- Wissen über die Zusammenhänge von Unterhalt und Sozialhilfe solltest Du deshalb noch ein wenig zurück stellen, bis sich diesbezüglich ein Erfordernis dazu ergibt.
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