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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#42
(09-04-2012, 11:48)p schrieb:
(09-04-2012, 11:32)Ibykus schrieb: der Beistand ist zur Siegelführung berechtigt
er stellt Urkunden aus

Nein, siehe SGB VIII - § 59 Abs. 2. Der Beistand darf nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein. In den Jugendämtern gibts dafür einen separaten Urkundsbeamten in eigener Abteilung.
"Soll"(!) nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt!

Damit will man Rechtsmißbrauch vorbeugen (§ 181 BGB).

Das schließt aber doch nicht aus, dass der Beistandsbeamte zur Siegelführung befugt ist.

Dass für die Beurkundung von Unterhaltstiteln in den Kreisverwaltungen eigene Urkungspersonen in den JÄern bestimmt sind, hindert nicht daran, dass man die Vertretung von Kindern in Unterhaltssachen der obrigkeitlichen Verwaltung, mithin öffentlich-rechtlichem Verwaltungshandeln zuordnen könnte, was ja leider nicht geschieht.

Absurdistan schrieb:Bei der Beiständin hatte ich damals auch die einseitige Willenserklärung über die gem. Sorge abgegeben und das wurde beurkundet.
vermutlich aber nicht von der Beiständin!
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RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von Ibykus - 06-04-2012, 12:26
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