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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#21
Sehr gute Hinweise von @Ibykus. Den letzten Absatz würde ich auch mit einbringen, nämlich den Nachweis der Kindsmutter (gem. oben zitiertem BGB) verlangen, dass sie nicht selbst barunterhaltspflichtig ist. (das ist z.B. relevant, wenn sie mehr als du verdienst, muss etwa das Doppelte sein). Somit kommt auch die Kindsmutter in den Genuß einer "Durchleuchtung".

Für den Fall, dass die vom JA wirklich klagen werden, wovon du -nach- erfolgloser Verhandlung ausgehen kannst: Gehe vorher zum Notar und beurkunde das, was du tatsächlich zahlen kannst statisch und erst mal befristet auf 2 Jahre - kostet ca. 20,- Schreibgebühr . Falls die dann und dennoch klagen, wird zumindest der Streitwert geringer, nämlich (12x geforderter KU/Jahr) ./. (von dir notariell tituliertem Unterhalt). Das hat nicht nur Auswirkungen auf eventuelle Gerichtskosten, sondern auch auf die Anwaltsgebühren (die für dich in jedem Fall fällig werden und ca. i.H.V. 800,- Euro liegen dürften bei vollem Streitwert Kindesunterhalt). Vgl. dazu auch die Hinweise im Trennungsfaq. Wenn die UH-Klage unterwegs ist, nützt eine nachträgliche Titulierung allerdings nichts mehr im Sinne einer Kostenminderung.

In der Hinterhand würde ich auch das noch behalten und bei Verhandlungen mit dem Beistand ggf. einbringen, so du es darlegen kannst:

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhaltspflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (Senatsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/ 95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751, 757 ff.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.)
http://lexetius.com/2006,583

Schwerpunkt deiner Argumentation sollten aber erst mal die Mietkosten sein. Ibykus gab dazu richtige und wertvolle Hinweise
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von Ibykus - 06-04-2012, 12:26
RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von Ibykus - 06-04-2012, 12:40
RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von p__ - 08-04-2012, 10:09
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RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von beppo - 28-04-2012, 13:08

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