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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#8
(08-04-2012, 03:54)Absurdistan schrieb: Meiner Meinung nach war die Auskunftsanforderung nicht erforderlich da mir bis zum 14.4 eingeräumt wurde meine Einkünfte zu erklären.

Ob etwas erforderlich oder nicht, spielt keine Rolle. Jeder kann sich deine persönlichen Daten servieren lassen, er muss sich nur selbst zur "zuständigen Stelle" erklären, deren Definition ist absichtlich offengelassen. Zweitens gibt es keine Grenze, denn "soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert" ist absichtlich ebenfalls so offen und schwammig formuliert, dass jederzeit bei Dritten geschnüffelt werden kann und das nutzen die auch in der Praxis konsequent aus.
Als Unterhaltspflichtiger hast du weniger Rechte wie ein Sklave.

(06-04-2012, 12:38)neuleben schrieb: Die Beamtenknechte waren dann ganz radikal und pfändeten den Teil meiner Zweitfrau gleich mit.

Man muss beim Finanzamt einen Aufteilungsantrag nach § 269 AO stellen, um das zu verhindern. Das alte Problem: Man verlässt sich immer noch unbewusst auf Grenzen und Korrektheit des Staates. Besser wärs, sich von Anfang an auf die Grenzenlosigkeit einer Lügner- und Räubertruppe einzustellen.

(08-04-2012, 03:54)Absurdistan schrieb: Was schreibe ich denen nun?

Eine Begründung, warum die höhere Miete unvermeidbar ist.
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RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von Ibykus - 06-04-2012, 12:26
RE: § 69 Auskunft vom Arbeitgeber - von Ibykus - 06-04-2012, 12:40
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