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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#23
(20-03-2012, 12:43)Eifelaner schrieb: @camper
Was haben denn irgendwelche Zeiten aus dem Sozialrecht mit dem Familienrecht zu tun?

Ganz einfach. Weil da Sozialrecht normalerweise die Grenze der Inanspruchnahme ist.

So zumindest würde ich argumentieren. Mit 6 Stunden arbeitstäglich arbeite ich schon Vollzeit. Ich habe keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mehr.

Ich kann von einem Jobcenter auch nicht angehalten werden, mir einen Nebenjob zu suchen, weil ein Nebenjob immer auch mit Ausgaben verbunden ist.

Wenn ich aus 30 Stunden in der Woche 1500 € Brutto erwirtschafte und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet bin, kann das Jobcenter nur verlangen, dass ich titulierten Unterhalt senke, nicht dass ich mehr arbeite.

Es gibt nun mal nur 3 Stufen

1. Stufe heisst er kann nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten. Im Sozialrecht ist man dann voll erwerbsgemindert.

2. Stufe heisst er kann von 3 - unter 6 Stunden arbeiten. Damit hat man Anspruch teilweise Erwerbsminderungsrente.

3. Stufe heisst. Er kann 6 Stunden und länger, vielleicht auch nur in bestimmten Berufen arbeiten. Dann hat man keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Bei mir ist es so, dass die Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente bezahlt.

Begründung:

Taxi fahren geht nur noch unter 6 Stunden, aber meinen Ausbildungsberuf als Bürokaufmann kann ich noch 6 Stunden und länger machen. Und die gesteigerte Erwerbspflicht steht lediglich in den UHL, nicht in den Gesetzen.

Einen Nebenjob kann ich also jederzeit beenden, auch wenn ich ansonsten nur 30 Stunden arbeite. Denn mit 30 Stunden in der Woche arbeite ich Vollzeit. Und mehr darf auch die Familienrechtssprechung nicht verlangen, wenn es um gesteigerte Erwerbspflicht geht.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch? - von Camper1955 - 21-03-2012, 06:22

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