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Unterhalt indirekt von der ARGE bezahlt
#21
vorweg:
mir geht es nicht um die Problematik einer möglichen Verpflichtung zur Vorleistung!

sorglos schrieb:Sorry, aber mir passen deine Bewertungen immer noch nicht: Es ist kein Anspruch, sondern eine reine Rechtsfolge, die entritt, wenn die Zahlung belegt ist.
An dieser Stelle laß uns mal etwas juristisch sauberer und genauer werden (und lassen wir mal der Einfachheit halber die Schwarzarbeit beiseite .....):
Es besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung der (titulierten) Unterhaltspflicht bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens, das wiederum Grundlage für die Berechnung staatlicher Hilfe ist.

Die Rechtsfolge, die sich aus diesem Anspruch ergibt ist die Aufstockung des Einkommens.

Damit ist klar, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der staatl. Hilfeleistung und den von seinem Empfänger dargelegten Sachverhalten, die zur Aufstockung seines Einkommens geführt haben, besteht.

Dieser rechtliche Zusammenhang ist auch die Ursache dafür, dass der Empfänger dem Grunde nach den objektiven Tatbestand eines Betruges begeht, wenn er nicht genau DEN Betrag, den er für seine dargelegte Unterhaltspflicht im Wege der Aufstockung seines Einkommens erhält, an den Unterhaltsgläubiger weiter leitet.
Denn das so aufgestockte Einkommen steht dem Empfänger insoweit NICHT zu seiner beliebigen Verfügung!

Wenn dem so ist, dann besteht auch ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Erfüllungspflicht des Unterhaltsschuldners und der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers, der aus verschiedenen Gründen die Frage aufwirft, wie die Leistung des Sozialhilfeträgers rechtlich einzuordnen ist:
- leistet er für den Unterhaltspflichtigen?
- leistet er indirekt anstelle des Unterhaltspflichtigen
- oder leistet er gar an Erfüllung statt (weil nicht der Unterhaltspflichtige aus seinen Mitteln zahlt, sondern aus den ihm vom Sozialhilfeträger für einen konkreten Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln!)

Ich schließe es jedenfalls nicht aus, dass -ähnlich einer schuldrechtlichen Gattungsschuld- auch beim hier vorliegendem Problem eine Konkretisierung hinsichtlich des Zusammenhangs von Anspruchsvoraussetzung und Leistung zu bemerkenswerten Rechtsfolgen führen könnte (die mglw. auch Auswirkungen auf eine Strafbarkeit nach 170 StGB haben).
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RE: Unterhalt indirekt von der ARGE bezahlt - von Ibykus - 22-02-2012, 11:37
RE: Unterhalt indirekt von der ARGE bezahlt - von Ibykus - 22-02-2012, 14:18
RE: Unterhalt indirekt von der ARGE bezahlt - von Ibykus - 22-02-2012, 18:19

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