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Verzicht auf Kindesunterhalt ist nicht möglich....
#1
...aber der Barunterhaltspflichtige kann von seiner Pflicht, Barunterhalt zu leisten, freigestellt werden.

Der betreuende Elternteil verpflichtet sich dann, im Fall dass das Kind vom regulär Barunterhaltspflichtigen Unterhalt fordert, diesen umgehend an den Barunterhaltspflichtigen zurück zu zahlen.

nachzulesen hier

http://www.lexikon-familienrecht.de/kind...istellung/

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#2
Wieder so eine Anwaltsseite mit halbgaren, unbelegten Häppchen.

Die Grundlagen und Formalien, belegt mit einem OLG - Urteil dazu stehen seit drei Jahren hier im Forum: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=441
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#3
Hallo "p"

Ich bin nicht ganz konform mit Deiner Meinung und will auch erklären warum.

Nehmen wir mal an, der betreuende Elternteil (geschlechtsneutral ausgerichtet) hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus einem Vollzeitjob von 2000 €

Der normalerweise barunterhaltspflichtige Elternteil hat auch einen Vollzeitjob, aber nur ein bereinigtes Einkommen von 950 €.

Warum soll hier der betreuende Elternteil nicht den normal barunterhaltspflichtigen Elternteil z. B per notariellem Vertrag freistellen können und sich verpflichten, den Kindesunterhalt zurückzuerstatten, wenn sowieso klar ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nie und nimmer auf ein Einkommen kommt, um Unterhalt bezahlen zu können?

Dem Anspruch des Kindes wird damit Rechnung getragen. Es kriegt seinen Unterhalt. Ganz offiziell auch vom barunterhaltspflichtigen Elternteil.

Im Innenverhältnis, also auf Elternebene erstattet der betreuende Elternteil aber den Kindesunterhalt wieder an den offiziell barunterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Ich sehe hier die Chance, dass damit erhebliches Streitpotential vermieden wird, sofern der betreuende Elternteil nicht zu der Verpflichtungserklärung gezwungen wird. Aber ein Notar wird den betreuenden Elternteil schon aufzuklären verstehen, was passieren kann, wenn er diese Verpflichtung unterschreibt.

Er kann unter Umständen auch noch anfügen, dass diese Vereinbarung nur so lange gilt, solange der bereuende Elternteil selbst keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
Aber isch abe gar keine Meinung :-)
Es ging mir nur um die nötigen Formalien, Grenzen und Folgen einer Unterhaltsübernahme durch den betreuenden Elternteil. Der Knackpunkt ist die "Erfüllungsübernahme", die in Grenzen möglich ist. Wie und mit welcher Grundlage, das steht im verlinkten Urteil und Posting. Ob das sinnvoll ist und ob da noch irgendwelche finanziellen Kreisverkehre eine Option sind, ist davon nicht erfasst.

Solche Anwalts-Werbeseiten mit ihren halbgaren Aussagen sehe ich dagegen kritisch (das Anwaltsgesockse sollte man eh grundsätzlich nicht verlinken, ist nur Werbung). Die lassen grundsätzlich die rechtlichen Grundlagen weg (dafür soll man nämlich zahlen), wecken falsche Hoffnungen und erzeugen gefährliches Halbwissen.
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#5
(20-02-2012, 07:45)Camper1955 schrieb: Der betreuende Elternteil verpflichtet sich dann, im Fall dass das Kind vom regulär Barunterhaltspflichtigen Unterhalt fordert, diesen umgehend an den Barunterhaltspflichtigen zurück zu zahlen.
Ohne weitere Hinweise zum vom @camper zitierten, ist dieser Satz ziemlich lustig.

"Muddi verpflichtet sich, dass vom 3-jährigen Kind geforderte Geld an den Barunterhaltspflichtigen zurückzuzahlen." Vielleicht sollte man in so einem Fall das 3-jährige Kind mal aufklären, dass Muddi ja die eigentliche Forderin ist. Ganz schön verzwickte Sache das! Big Grin
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#6
(20-02-2012, 12:42)blue schrieb: "Muddi verpflichtet sich, dass vom 3-jährigen Kind geforderte Geld an den Barunterhaltspflichtigen zurückzuzahlen." Vielleicht sollte man in so einem Fall das 3-jährige Kind mal aufklären, dass Muddi ja die eigentliche Forderin ist. Ganz schön verzwickte Sache das! Big Grin

Könnte auch Vati sein. Deswegen habe ich es geschlechtsneutral geschrieben.

Ich jedenfalls sehe hier eine Chance, ohne großes Proborium einen Rechtsstreit zu verhindern.

1.) Weiss man nicht, wie so ein Rechtstreit ausgeht

2.) Kriegt der betreuende Elternteil angesichts des Einkommens aus meinem Beispiel sowieso keine Prozesskostenhilfe und selbst wenn, dann in Raten.

3.) Bleibt dann die die ganze Erziehungsgewalt, sowohl was den Umgang, wie auch was den finanziellen Aspekt angeht in der Hand beider Eltern. Genau so, wie es auch in eine bestehende Beziehung/Ehe der Fall war.

lg

Camper

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#7
@Camper

Ich verstehe den Sinn nicht, einen nicht leistungsfähigen Elterteil (Dein Beispiel) mit einer notariellen Vereinbarung von der Leistung freizustellen. Und wenn er dann leisten muss, ist er doch auch leistungsfähig? Und 2000 € netto beim betreuenden Elternteil sind ja auch nicht so üppig, dass da einfach auf KU verzichtet werden könnte.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#8
(20-02-2012, 12:04)p schrieb: Solche Anwalts-Werbeseiten mit ihren halbgaren Aussagen sehe ich dagegen kritisch (das Anwaltsgesockse sollte man eh grundsätzlich nicht verlinken, ist nur Werbung). Die lassen grundsätzlich die rechtlichen Grundlagen weg (dafür soll man nämlich zahlen), wecken falsche Hoffnungen und erzeugen gefährliches Halbwissen.
Stimmt - hinzu kommt aber - und das ist noch viel schlimmer - es gibt im juristischen Bereich gar kein gesichertes Wissen. Und das gilt erst recht für Familiensachen. Ich behaupte mal, dass es viele Fälle gibt, die mal so oder auch wieder anders entschieden wurden. Und vielleicht kann man sich auch in bestimmten Fragen auf Erfahrungswerte verlassen. Aber letztendlich hat man es mit einem Richter zu tun, der völlig willkürlich entscheiden kann, ohne dass es für ihn Konsequenzen hat. Früher dachte ich immer, dass man sich wenigsten darauf verlassen kann, ein Urteil zu bekommen - aber nicht einmal das ist gesichert. Ich glaube mittlerweile, dass in Familiensachen völlige Willkür herrscht - keine Regeln. In anderen Fällen haben Richter vielleicht etwas mehr Abstand zu der Sache und urteilen dementsprechend sachlicher - trotzdem, das habe ich auch selbst erlebt, sobald sich der Richter von irgendeinem Umstand emotional angegriffen fühlt, kann er urteilen, was er will, ohne irgendwelche Konsequenzen zu erfahren. Und bei Strafsachen gibt es genug Unschuldige, die im Gefängnis sitzen, und Schuldige, die draussen rum laufen.

Vielleicht bin ich ein bischen pessimistisch - aber inzwischen glaube ich fest, dass wir uns diesen Justizquatsch komplett sparen können. Ein einziges Theater, um die Leute ruhig zu halten. Da sind die paar Anwälte, die mit ihren Halbinformationen falsche Hoffnungen wecken, nicht schlimmer als die Richter, die die falschen Hoffnungen am Ende zerstören, oder die Lehrer in den Schulen, die den Kids irgendwas von Gewaltenteilung und gegenseitiger Kontrolle erzählen - hat irgendjemand einmal erlebt, dass die Polizei oder der Bundestag eingegriffen hat, wenn die Justiz nicht funktioniert? Aufklärung gibt es keine - jeder muss seine eigenen Erfahrungen machen. Und die meisten, die nie etwas mit der Justiz zu tun gehabt haben, haben ein hohes Vertrauen in den Rechtsstaat - solange, bis sie irgendwann einmal selbst in die Mühlen geraten. Und die anderen wundern sich dann über Fälle, wie Helmut Kohl, den offensichtlich eine magische Hand vor der Durchsetzung rechtlicher Interessen durch Beugehaft geschützt hat - FJS Junior hingegen hat wieder genau das gegenteilige Schicksal ereilt und man hat ihn als Beschuldigten und unter Medikamenteneinfluss aus der Psychiatrie in den Gerichtssaal geschleift. Ich kann da keine Regeln mehr erkennen ...
https://t.me/GenderFukc
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#9
da gibt's schon unterschiede. fjs junior hat es politisch nie zu etwas gebracht und hatte keine nennenswerte macht. kohl war hingegen 16 jahre an der macht und hatte ein starkes netzwerk. deswegen konnte kohl sich das eben erlauben und der rotzlöffel vom franz-josef halt nicht.
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#10
@expat - vielen Dank für die Zustimmung
https://t.me/GenderFukc
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#11
Hier

http://forum.isuv.de/thread.php?threadid=57275

scheint jemand den Umgangselternteil von der Verpflichtung frei gestellt zu haben, Unterhalt zu bezahlen.

Nun will er Unterhaltvoschuss vom Jugendamt, was natürlich nicht geht, da der betreuende Elternteil sich mit der Freistellung verpflichtet, den Bar-Kindesunterhalt selbst zu gewähren.

Wenn der betreuende Elternteil nun keinen Passus eingefügt hat, dass er den Umgangselternteil nur so lange frei stellt, solange er selbst nicht von staatlichen Leistungen abhängig wird, dann hat der betreuende Elternteil schlechte Karten.

Der Umgangselternteil braucht ja nur die Freistellungserklärung dem Jugendamt vorlegen, falls das Jugendamt beim Umgangselternteil nachfragt.

Dann dürfte es auch nichts mit Unterhaltsvorschuss werden


§ 329 BGB

lg

Camper
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#12
Der Thread aus Posting # 12 findet seine Fortsetzung.

Diesmal sogar mit Gerichtsort und Aktenzeichen und genau so, wie ich vermutet habe.

UHV gibt es nicht, wenn der betreuende Elternteil den Umgangselternteil von der Unterhaltsverpflichtung frei stellt.

lg

Camper

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